Leitsatz
Das OLG Oldenburg hat sich in dieser Entscheidung mit dem Problem der Vergütung des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen auseinandergesetzt. Es ging um die Wiederaufnahme eines nach § 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens.
Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten war durch Urteil des AG vom 5.7.2005 rechtskräftig geschieden worden. Im Scheidungsurteil war die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt und dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hatte der beigeordnete Rechtsanwalt eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 614,80 EUR beantragt. Er hatte seine Gebühren nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR berechnet auf der Grundlage der Wertfestsetzung des Familiengerichts i.H.v. insgesamt 4.000,00 EUR, von denen 3.000,00 EUR auf die Ehescheidung und 1.000,00 EUR auf den Versorgungsausgleich entfielen.
Vier Jahre später wurde das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und abgeschlossen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners machte geltend, hinsichtlich dieses Verfahrensteils nun noch einmal Gebühren abrechnen zu können.
Sein Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer könne nach Zahlung der Vergütung im Jahre 2005 keine weitere Vergütung verlangen.
Grundsätzlich könne der Rechtsanwalt seine Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Um dieselbe Sache handele es sich zweifelsfrei im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich bis zur Aussetzung und nach der Wiederaufnahme. Ausnahmsweise gelte dasselbe Verfahren als neue Angelegenheit und könne deshalb auch erneut abgerechnet werden, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.
Obgleich das Zeitmoment im vorliegenden Fall erfüllt war, verneinte das OLG die Möglichkeit der erneuten Abrechnung, weil der frühere Auftrag noch nicht erledigt gewesen sei. Wenn das Gesetz den Begriff "der frühere Auftrag" verwende, so bedeute dies, dass die Tätigkeit, wegen derer Gebühren geltend gemacht würde, auf einem neuen Auftrag beruhen müsste. Ein neues Mandat sei aber nicht erteilt worden, ersichtlich liege auch keine Mandatsniederlegung oder -kündigung vor. Des Weiteren sei ein Auftrag nicht "erledigt" i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn ein Verfahren nur ruhe, im entschiedenen Fall wegen Aussetzung.
Folglich werde die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten nicht als neue, sondern nur als weitere und damit nicht neu zu vergütende behandelt.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 13.01.2011, 13 WF 166/10