§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB belässt es hinsichtlich der 30jährigen Sonderverjährung bei folgenden Ansprüchen:

  • Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB);
  • Herausgabeanspruch gegen den Vorerben (§ 2130 BGB) und
  • Herausgabeanspruch gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB).

Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Auf den Ablauf des Entstehungsjahres kommt es daher nicht an.

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