5.2.1 Klageerhebung
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u. a. "durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs ..." gehemmt. Mit Erhebung ist die Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht gemeint, nicht die Zustellung bei dem Beklagten.
Leistungs- oder positive Feststellungsklage, auch hilfsweise
Erforderlich ist eine Leistungsklage oder eine positive Feststellungsklage. Es genügt, wenn der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht wird.
Die Klage auf Feststellung eines dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Der Vorschrift liegt "der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Erfüllung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss".
Deshalb genügt es für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Vermieter eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhebt. Danach muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ob eine solche Klage unzulässig oder unbegründet ist, spielt keine Rolle, weil auch in solchen Klagen der Rechtsverfolgungswille des Vermieters deutlich wird. Deshalb erstreckt sich die Hemmungswirkung auch auf solche Ansprüche, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entstanden sind.
Richtiger Kläger und richtiger Schuldner
Die Klage muss allerdings durch den richtigen Anspruchsinhaber erhoben werden und sich gegen den richtigen Schuldner richten.
5.2.2 Mahnbescheid
Die gleichen Grundsätze gelten für die Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid.
Wirksame Zustellung in richtigen Briefkasten des Schuldners
Beim Einwurf eines Mahnbescheids in den Briefkasten setzt eine formell wirksame Zustellung nach § 180 ZPO voraus, dass der Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsadressaten gehört.
Daran fehlt es, wenn der Adressat die Wohnung aufgegeben hat. Nach Ansicht des BGH ist die Verjährung auch im Fall einer formell unwirksamen Zustellung gehemmt, wenn
- der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat,
- der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat und
- die Wirksamkeit der Zustellung in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wurde.
Mahngerichte zuständig
Entscheidend ist bei gerichtlichen Mahnbescheiden der rechtzeitige Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht. Dies wird meist ein zentrales Mahngericht im jeweiligen Bundesland sein, z. B. Stuttgart in Baden-Württemberg.
5.2.3 Anspruch genau bezeichnen
Die Hemmung wirkt nur, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet ist.
Forderung genau benennen
Der Anspruch ist so anzugeben, dass Art und Umfang der geltend gemachten Forderung zweifelsfrei feststehen.
Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, muss jeder einzelne Anspruch in dieser Weise angegeben werden.
Werden die Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht, muss die Aufschlüsselung nicht in dem Mahnbescheid selbst erfolgen. Der Anspruchsberechtigte kann auch auf ein vorgerichtliches Schreiben Bezug nehmen, wenn dort eine hinreichend genaue Aufschlüsselung enthalten ist.
Ist das betreffende Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt, so muss es dem Mahnbescheid nicht beigefügt werden. Maßgeblich ist zum einen, dass der Antragsgegner weiß, wegen welcher Ansprüche er in Anspruch genommen wird; zum anderen müssen die Ansprüche so genau bezeichnet werden, dass das Gericht einen Vollstreckungstitel erlassen kann.
Ist dem Schuldner weder ein vorgerichtliches Schreiben mit einer Forderungsaufstellung zugegangen und ist auch dem Mahnbescheid keine Aufstellung der Forderungen beigefügt worden, so kann es für die Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs genügen, wenn "die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen".
5.2.4 Zeitpunkt der Klageerhebung/des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids
Die Klageschrift oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht werden; die Regelung des § 193 BGB ist auf den Ablauf von Verjährungsfristen entsprechend anzuwenden.
Sonn- und Feiertag, Samstag
Daraus folgt: Endet die Verjährungsfrist an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag, tritt an die Stel...