(1) Eine Wirtschaftstätigkeit wird dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
a) |
Anpassungslösungen umfasst, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen; oder |
b) |
Anpassungslösungen bietet, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anpassungslösungen werden bewertet und unter Heranziehung der besten verfügbaren Klimaprognosen nach Prioritäten gereiht; sie müssen mindestens Folgendes vermeiden oder verringern:
a) |
die standort- und kontextspezifischen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit; oder |
b) |
die etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf die Umwelt, in der die Wirtschaftstätigkeit stattfindet. |
(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, um
a) |
in Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet; und |
b) |
in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt worden sind, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(4) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien.
(5) Die Kommission legt die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(6) Die Kommission erlässt den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2020, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2022 zu gewährleisten.