(1) In Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein.

 

(2) Bis zum 18. August 2024 müssen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII

 

a)

belegen, dass die stationären Batterie-Energiespeichersysteme den Bestimmungen gemäß Absatz 1 entsprechen und den Nachweis umfassen, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. Die Sicherheitsparameter gelten nur, wenn an dem betreffenden stationären Batterie-Energiespeichersystem bei Verwendung unter den vom Erzeuger vorgesehenen Bedingungen eine entsprechende Gefährdung auftritt;

 

b)

eine Bewertung etwaiger in Anhang V nicht berücksichtigter Sicherheitsgefahren des stationären Batterie-Energiespeichersystems umfassen;

 

c)

den Nachweis dafür umfassen, dass die unter Buchstabe b genannten Gefahren erfolgreich gemindert und geprüft wurden; für diese Überprüfungen werden modernste Prüfmethoden verwendet;

 

d)

Anweisungen für die Risikominderung bei möglichem Eintritt der ermittelten Gefahren, wie Brand oder Explosion, umfassen.

Bei Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung oder Wiederaufarbeitung oder Umnutzung einer Batterie werden die technischen Unterlagen überarbeitet.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern.

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