(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

 

a)

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

 

b)

vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde;

 

c)

sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

 

d)

eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt.

 

(2) Absatz 1 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

 

(3) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe geahndet würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären und dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.

 

(4) Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.

 

(5) Als Teil der Prüfung gemäß Absatz 4 berücksichtigt die Asylbehörde bei der Durchführung einer Prüfung gemäß Absatz 1 in Bezug auf eine minderjährige Person unter anderem, ob sie gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, oder ob gegebenenfalls eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.

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