Leitsatz
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Hiergegen wehrte sich die ausgleichspflichtige Ehefrau mit der Beschwerde und berief sich insoweit auf die Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB, nachdem der Ehemann hinsichtlich einer auf Rente lautenden Lebensversicherung sein Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Mai 1988 geheiratet und waren durch Urteil vom 24.4.2008 geschieden worden. Aus ihrer Ehe war ein am 30.10.1991 geborenes minderjähriges Kind hervorgegangen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde zu Lasten der Ehefrau in der Weise durchgeführt, dass von ihrem Versicherungskonto bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund monatliche Rentenanwartschaften - bezogen auf das Ende der Ehezeit - i.H.v. 235,66 EUR übertragen wurden. Ferner wurde die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine private Leibrentenversicherung der Ehefrau vorbehalten.
Die Ehefrau wandte sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich und berief sich insoweit auf Unbilligkeit wegen des vom Ehemann ausgeübten Kapitalwahlrechts bezüglich seiner Lebensversicherung.
Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Voraussetzungen des § 1587c Nr. 1 und Nr. 2 BGB für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vorlägen.
Der Tatbestand der in § 1587c Nr. 1 BGB normierten Härteklausel sei erfüllt, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspreche und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führe (BGH FamRZ 2005, 2052 ff.).
Die Ausübung des Kapitalwahlrechts vonseiten des Ehemannes bei ursprünglich vereinbartem Rentenbeginn führe nicht zu Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn im Verhalten des Antragsgegners ein illoyaler und zumindest grob leichtfertiger Verzicht auf eine eigene Altersversorgung zu erblicken sei (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 463 und FamRZ 2006, 1457).
Hiervon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens lägen nicht vor. Vielmehr sei die Ausübung des Kapitalwahlrechts der Notwendigkeit geschuldet, eine durch Urteil des LG Halle vom 3.2.2006 titulierte Forderung der Ehefrau i.H.v. 16.313,80 EUR, hinsichtlich dessen die Zwangsvollstreckung von ihr betrieben wurde, zu befriedigen. Dies habe der Antragsgegner auch getan. Dass er den verbleibenden Differenzbetrag nicht für den Ausgleich anderer Verbindlichkeiten ggü. der Antragstellerin eingesetzt habe, spreche nicht für ein ihm anzulastendes illoyales und grob leichtfertiges Unterlassen einer eigenen Altersvorsorge.
Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner über das hierfür eingesetzte Maß hinaus überhaupt finanzielle Mittel aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt für den Aufbau einer weitergehenden Altersversorgung zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechende Umstände hätte die Antragstellerin jedoch vorbringen müssen (vgl. BGH FamRZ 2007, 366 m.w.N.; FAKomm-FamR/Rehme, 3. Aufl., § 1587c BGB Rz. 54).
Die von ihr vorgetragenen steuerrechtlich relevanten Einkünfte des Antragsgegners erlaubten keinen Rückschluss auf das ihm im Ergebnis für den Aufbau einer privaten Altersversorgung zur Verfügung stehende Einkommen. Die Gegenüberstellung der Einkünfte der Parteien in dem Zeitraum von 1993 bis 2001 zeige allerdings, dass die Antragstellerin mit Ausnahme weniger Jahre höhere Einkünfte als der Antragsgegner erzielt habe. Auch dies spreche gegen die Annahme eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zu ihrem Nachteil bei Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Auch die im Übrigen von der Antragstellerin angeführten Argumente griffen nach Auffassung des OLG nicht durch.
Auch der Ausschlusstatbestand des § 1587c Nr. 2 BGB sei nicht erfüllt. Es spreche nichts für eine zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz des Antragsgegners erfolgte treuwidrige Beeinflussung der Versorgungsbilanz zu seinen Gunsten ohne zureichenden Grund.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2008, 8 UF 102/08