Leitsatz

Das KG hatte sich in dieser Entscheidung mit dem Problem auseinanderzusetzen, wie im Versorgungsausgleich mit einem Anrecht zu verfahren ist, das für eine über seinen Wert hinausgehende Forderung eines Drittgläubigers gepfändet ist.

 

Sachverhalt

Das Familiengericht hat im Verbund mit der Ehescheidung den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten durchgeführt. Dabei hat es bei seiner Entscheidung die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes (Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einbezogen und intern geteilt. Die interne Teilung erfolgte, obgleich das Anrecht bereits während der Ehezeit von einem Gläubiger des Ehemannes wegen einer Forderung, die den Wert des Anrechts überstieg, gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen worden war.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Lebensversicherung AG.

Das KG hat die Entscheidung zur internen Teilung abgeändert und stattdessen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezüglich dieses Anrechts vorbehalten.

 

Entscheidung

Das KG führte in der Entscheidung aus, bei dem hier in Rede stehenden Anrecht handele es sich ausweislich der erteilten Auskunft um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Aufgrund der Pfändung unterliege die Beschwerdeführerin aber einem Zahlungsverbot mit der Folge, dass eine gleichwohl getroffene Verfügung wie eine Übertragung des Anrechts auf die Ehefrau unwirksam sei, soweit dadurch das Pfändungsrecht des Drittgläubigers beeinträchtigt würde. Dieser Fall sei hier gegeben, weil die Beschwerdeführerin mit der Übertragung eines Teils des Anrechts auf die Ehefrau unmittelbar auf das bestehende Recht des Ehemannes aus dem Versicherungsverhältnis einwirken würde. Mit der von der Teilungsordnung vorgesehenen Begründung eines neuen Vertrages für die Ausgleichsberechtigte könne sich das zugunsten des Pfändungspfandgläubigers bestehende Recht nicht mehr an der neuen Forderung fortsetzen, sondern gehe insoweit unter.

Daher sei eine derartige Verfügung über die Forderung nur mit Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers, die hier nicht erteilt worden sei, möglich.

Im Übrigen würde das verbleibende und das neu zu begründende Anrecht durch die Teilungskosten reduziert, was zu einer Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechts des Drittgläubigers führe.

Allerdings sei die gepfändete Forderung dem Pfändungsgläubiger lediglich zur Einziehung überwiesen und stelle deshalb unverändert einen Vermögensbestandteil des Ehemannes dar. Als solcher unterliege sie trotz Bestehens eines vorrangigen Rechts grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Das erscheine - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung - schon deshalb richtig, weil die gepfändete Forderung weder aus dem Vermögen des Ehemannes ausgeschieden noch die Zwangsvollstreckung beendet sei. Bislang sei auch nicht klar, ob der Pfändungspfandgläubiger seine Rechte tatsächlich ausübe bzw. ob und ggf. welche Absprachen im Verhältnis zwischen ihm und dem Pfändungsschuldner/Ehemann getroffen worden seien oder noch getroffen würden.

Der bestehende Konflikt zwischen dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechten beteiligt zu werden und dem gleichermaßen schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, nicht auf das Anrecht einwirken und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, können in der Weise gelöst werden, dass bezüglich der betreffenden Anrechte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe.

Der Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ermögliche es, dass sich zunächst der Pfandgläubiger aus dem verstrickten Recht befriedige. Ein später durchzuführender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich beschränke sich dadurch auf eine nach erfolgter Einziehung eventuell verbliebene Restversorgung.

Damit könne das Interesse der Ehefrau, an dem während der Ehezeit erworbenen Anrecht beteiligt zu werden, gewahrt werden. Sie erhalte dasjenige, was nach erfolgter Einziehung noch verbleibe. Das Interesse des Versorgungsträgers werde ebenfalls gewahrt, dieser müsse nur einmal leisten. Entsprechendes gelte auch für den Pfändungspfandgläubiger, dessen Recht unangetastet bleibe.

 

Hinweis

Der Entscheidung des KG ist zuzustimmen. Sie löst den Konflikt zwischen den berechtigten Interessen des Gläubigers und der ausgleichsberechtigten Ehefrau in befriedigender Weise.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2012, 17 UF 272/11

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