Leitsatz
Das OLG Rostock hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob Anwaltszwang besteht, wenn gegen Verbundentscheidungen in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die isolierte Beschwerde eingelegt wird.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 13.8.2008 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde seinerzeit gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger hat das AG mit Beschluss vom 24.3.2010 über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.3.2010 zugestellt.
Mit am 22.4.2010 bei dem AG eingegangener, persönlich verfasster und unterzeichneter Beschwerdeschrift, wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Unter Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang wurde die Antragsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht formgerecht eingelegt worden sei, da für das Verfahren Anwaltszwang gelte.
Der Anwaltszwang gelte, solange das Verfahren den Charakter einer Folgesache habe (§ 114 Abs. 1 FamFG). Folgesachen seien die in § 137 FamFG aufgeführten Angelegenheiten, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen und ein dahingehender Antrag rechtzeitig gestellt sei. Der Charakter als Folgesache bleibe auch bei Auflösung des Verbundes grundsätzlich enthalten. Dies entspreche der Rechtslage vor Inkrafttreten des FGG-RG (vgl. nur Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 628 Rz. 1, 13; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 19).
Zwar würden von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte und auch ausgesetzte Versorgungsausgleichssachen nach dem Übergangsrecht selbständig fortgeführt. Diese gesetzliche Anordnung lasse jedoch das Erfordernis anwaltlicher Vertretung nicht entfallen.
Hierfür sei maßgeblich, ob die selbständige Fortführung der Sachen die Eigenschaft als Folgesache entfallen lasse (bejahend OLG Naumburg, Beschl. v. 4.3.2010 - 8 WF 33/10; verneinend OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2010 - 15 WF 125/10).
Die grammatikalische Auslegung des Art. 114 Abs. 4 S. 2 FGG-RG lasse beide Deutungen zu. Das OLG Rostock kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, der Anwaltszwang gelte - entgegen dem Wortlaut der §§ 114 Abs. 4 Nr. 6, 64 Abs. 2 FamFG, 78 Abs. 3 ZPO nach allgemeiner Auffassung auch für die Einlegung der Beschwerde. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Einführung der Vorschrift habe sichergestellt werden sollen, dass die Ausnahme vom Anwaltszwang nicht dazu führe, dass die Beteiligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterlägen, ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen könnten.
Des Weiteren führte das OLG in seiner Entscheidung aus, dass auch in der Sache selbst das Rechtsmittel keinen Erfolg haben könne. Insbesondere sei der Versorgungsausgleich weder wegen des Bezugs einer Altersrente seit dem 1.3.2009 noch wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2010, 10 UF 71/10