Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs, dessen Ausschluss die Antragstellerin begehrte. Aus den eingeholten Auskünften zum Versorgungsausgleich ergab sich ein Ausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners i.H.v. 252,60 EUR. Ihren Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründete die Antragstellerin zum einen mit schuldhaftem Fehlverhalten des Antragsgegners durch gegen sie gerichtete körperliche Attacken und zum anderen damit, dass der Antragsgegner zur Erlangung eines Kredits einen Antrag gebraucht hatte, der mit einer Unterschrift der Antragstellerin versehen war, die tatsächlich jedoch nicht von ihr stammte. Ferner berief sie sich darauf, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer erheblichen Versorgungsdifferenz zu ihren Lasten führen würde.
Erstinstanzlich wurde ihrem Antrag nicht stattgegeben.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen.
Einen Ausschlussgrund sah das OLG nicht in gegen die Antragstellerin gerichteten körperlichen Attacken. Einzelne körperliche Angriffe könnten keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen (vgl. BGH FamRZ 1985, 1236; s.a. OLG Bamberg FamRZ 1999, 932). Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn die Angriffe besonders massiv gewesen seien oder zu besonders schwerwiegenden Folgen geführt hätten (vgl. dazu Schnitzler, FPR 2006, 376 ff., 379; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1587c, Rz. 26).
Die von der Antragstellerin angeführten körperlichen Übergriffe jedenfalls führten nicht zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Die beiden von ihr geschilderten Vorfälle lägen rund zwei Jahre auseinander und stellten damit keine fortdauernde Misshandlung über einen längeren Zeitraum dar. Dass sie an den Folgen der Vorfälle besonders gelitten hätte, sei auch von der Antragstellerin selbst nicht behauptet worden.
Auch das Vorgehen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits könne eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Es sei davon auszugehen und durch das insoweit geführte Ermittlungsverfahren durch Sachverständigengutachten auch bestätigt, dass der Antragsgegner zur Erlangung des Kredits einen Antrag gebraucht habe, der mit einer Unterschrift der Antragstellerin versehen war, die tatsächlich nicht von ihr stammte.
Die Antragstellerin sei von der Gläubigerbank letztendlich auf Kreditrückzahlung nicht in Anspruch genommen worden. Die diesbezügliche Verfehlung des Antragsgegners reiche für eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht aus.
Der Versorgungsausgleich sei hier jedoch deshalb auszuschließen, weil er bei seiner Durchführung zu einer erheblichen Versorgungsdifferenz zu Lasten der Antragstellerin führen würde.
Er solle zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Danach bestehe ein Härtegrund i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beitrage, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (BGH FamRZ 2009, 303; FamRZ 2007, 1084; 2005, 1238).
Diese Voraussetzungen lägen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte ggü. dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfüge. Eine grobe Unbilligkeit liege jedoch vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sei, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfüge, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen sei (vgl. BGH, FamRZ 2009, 303; 2007, 1084; 2005, 696).
Eine eben solche Konstellation sei hier gegeben, was, weil bei beiden Parteien der Versorgungsfall bereits eingetreten sei, anhand eines Vergleichs der Nettobezüge und der unterschiedlichen Krankenversicherungsbeiträge der Ehegatten zu beurteilen sei.
Letztendlich übersteige die Versorgung der Antragstellerin diejenige des Antragsgegners nur um 84,00 EUR im Jahre 2006 bzw. 48,00 EUR im Jahre 2009. Berücksichtige man nun den Versorgungsausgleichsbetrag zugunsten des Antragsgegners, würde seine Versorgung um rund 250,00 EUR steigen, diejenige der Antragstellerin in etwa demselben Umfang sinken. Der Antragstellerin ständen dann nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge noch knapp 1.000,00 EUR, dem Antragsgegner gut 1.400,00 EUR zur Verfügung. Der Antragstellerin verbliebe danach zur Sicherung ihres Unterhalts noch nicht einmal der angemessene Eigenbedarf von...