Die nach dem TMG erforderlichen Angaben müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Die gesetzlichen Pflichtangaben müssen also auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite des Internetauftritts zu finden sein. Insoweit reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn der Nutzer durch Anklicken von 2 aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Pflichtangaben des Anbieters geführt wird.[1]

 

Keine Grafik-Links, Plug-Ins etc.

Es genügt nicht, wenn der Link über eine Grafik aufrufbar ist, da der Nutzer die Darstellung von Grafiken im Browser deaktivieren kann. Ebenfalls nicht ausreichend ist, wenn zunächst ein Plug-In installiert werden muss, damit die Angaben lesbar sind. Müssen PDF-Dateien oder Java-Scripte ausgeführt werden, erfüllt dies nicht die Vorgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.

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