Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Fristlose Verwaltervertragskündigung und sofortige Abberufung aus wichtigem Grund bei eigenmächtiger Honorarentnahme von einem zweckgebundenen Bausanierungssonderkonto der Gemeinschaft
Mitwirkungspflicht der Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts (Verfahrensförderungspflicht)
Normenkette
§ 26 WEG, § 12 FGG
Kommentar
1. Entnimmt der Verwalter eigenmächtig Gelder von einem für die Bausanierung bestimmten Sonderkonto der Gemeinschaft zur Befriedigung eigener Ansprüche (hier: angebliches Verwalterhonorar bis 1998 in Höhe von DM 105.000,-), so kann der darin liegende Vollmachtsmissbrauch auch ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages und sofortigen Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund führen. Auch eine im Außenverhältnis weitreichende Vollmacht ändert nichts daran, dass sich ein Verwalter im Verhältnis zu den Eigentümern in den Schranken seiner treuhänderischen Stellung halten muss; er hat auch die von den Wohnungseigentümern beschlossene Zweckbindung bei der Verwaltung bestimmter Gelder zu respektieren. Der Vollmachtsmissbrauch ist eine Treuepflichtverletzung, die einen wichtigen Grund zur Vertragskündigung und Abberufung darstellen kann. Im vorliegenden Fall musste eine besonders schwere Treuepflichtverletzung angenommen werden, welche Kündigung und Abberufung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigten. Es ging hier bei der Entnahme nicht nur um zweckentfremdete Verwendung gemeinschaftlicher Mittel, sondern um die eigennützige Befriedigung eigener Ansprüche, deren Berechtigung nicht einmal feststand.
2. Beteiligte im WE-Verfahren sind i.Ü. verpflichtet, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich zu den wesentlichen Punkten des gegnerischen Vorbringens genau und umfassend zu äußern; eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht trifft das Gericht im Allgemeinen nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher und die Tatbestandsmerkmale bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben (Verfahrensförderungspflicht der Beteiligten).
3. Einer Vertragskündigung und Abberufung können im Verfahren auch Gründe nachgeschoben werden, zumal dann, wenn diese bei Ausspruch der Kündigung/Abberufung noch nicht bekannt gewesen waren.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in Dritter Instanz bei Geschäftswertansatz von DM 90.045,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1997, 3 Wx 569/96).
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung