Verweigert der Zustimmungsberechtigte die Zustimmung zur Veräußerung oder bleibt er untätig, kann er vom veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.[1] Passivlegitimiert ist mit Ausnahme des Verwalters der jeweils Zustimmungsberechtigte:

  • Handelt es sich bei dem Verwalter um den Zustimmungsberechtigten, ist die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, da er als Organ der Gemeinschaft fungiert und alle dem Verwalter durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind. Ihr allein obliegt im Innen- wie im Außenverhältnis nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.[2]
  • Handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer als Zustimmungsberechtigte, ist die Klage gegen diese zu richten. Es handelt sich dann um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Etwas anderes gilt dann, wenn die Entscheidung über die Veräußerungszustimmung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterworfen ist. Dann wäre eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben.
  • Ist der Verwaltungsbeirat zustimmungsberechtigt, ist die Klage gegen dessen Mitglieder zu richten. Wiederum handelt es sich dann um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

Klagebefugnis des Erwerbers

Der Erwerber kann niemals auf Zustimmung klagen, da er mit dem Verwalter und den übrigen Wohnungseigentümern noch nicht in einem Gemeinschaftsverhältnis steht.[3]

Streitwert

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.[4]

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