Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Vermieter der in Berlin-… Vorderhaus, 1. Obergeschoß links, gelegenen Wohnung. Mit „Mietvertrag für Wohnräume” vom … Januar 1983 vermietete er diese Streitwohnung an eine aus drei Personen bestehende Wohngemeinschaft zur „Benutzung als Wohnung mit Gewerbe”. Nachdem das Bezirksamt von Berlin – Wohnungsamt – bei einer Ortsbesichtigung am 11. Januar 1989 festgestellt hatte, daß die Wohnung ausschließlich zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei genutzt wird, gab es dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 31. Mai 1989 auf, die Streitwohnung bis spätestens 15. Juli 1989 zu Wohnzwecken wiederherzustellen und sie Wohnzwecken wieder zuzuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,– DM angedroht. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Juni 1989 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Die Streitwohnung werde von seiner Verfahrensbevollmächtigten sowie drei weiteren Rechtsanwältinnen genutzt. Diese seien mit Rücksicht auf ihre Residenzpflicht auch dringend auf diese Nutzungsmöglichkeit angewiesen, weil ihnen Ersatzräume derzeit nicht zur Verfügung stünden; sie hätten deswegen auch einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung gestellt. Solange der Antragsteller nicht selbst über die Streitwohnung verfüge, sei er gehindert, die ihm durch Bescheid vom 31. Mai 1989 erteilte Auflage auszuführen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts … von Berlin – Wohnungsamt – vom 31. Mai 1989 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Der Auffassung des Antragstellers, er könne die Streitwohnung Wohnzwecken nicht zuführen, weil sie gewerblich vermietet sei, könne nicht gefolgt werden. Von dem Antragsteller werde gerade verlangt, notfalls durch Kündigung das Gewerbemietverhältnis zu beenden und den Wohnraum dann wieder Wohnzwecken zuzuführen. Solange er alle rechtlich und tatsächlich möglichen Maßnahmen ergreife, um dem nachzukommen, und einen entsprechenden Nachweis führe, bestehe kein Anlaß zu Zwangsmaßnahmen. Der von den Mietern gestellte Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung sei nicht genehmigungsfähig, weil keine berechtigten Eigeninteressen vorgetragen würden; die angespannte Wohnungsmarktlage sei gerichtsbekannt.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensakte und dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage der Anordnung, die Räume wieder als Wohnung herzurichten und sie entsprechend nutzen zu lassen, ist § 1 des Gesetzes zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum. Danach hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Bezirksamtes ungenehmigt zweckfremd genutzten Wohnraum, gegebenenfalls nach Umbaumaßnahmen, wieder Wohnzwecken zuzuführen.

a) Die Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten sind hier gegeben. Die Streitwohnung unterfällt dem Zweckentfremdungsverbot jedenfalls deswegen, weil sie durch Vertrag vom … Januar 1983 zur Nutzung zu Wohnzwecken vermietet worden ist und danach … ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 29. November 1984 an das Landesamt für Wohnungswesen ihren ständigen und einzigen Wohnsitz in dieser Wohnung führte (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Mai 1989 – VG 16 A 393.87 – Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 1986, Grundeigentum 1986, 759; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1984, Buchholz 454, 51 Nr. 11).

b) Es liegt auch kein Fall der Genehmigungsfreiheit vor, insbesondere ist eine Genehmigung nicht gemäß § 1 Abs. 4 b ZwVbVO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es keiner Genehmigung, wenn einzelne Räume von dem Wohnungsinhaber zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, solange der Wohnungsinhaber ausschließlich in dieser Wohnung seinen Berliner Wohnsitz hat. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die nach Abschluß des erwähnten Mietvertrages erfolgte der Nutzung der Streitwohnung im Hinblick auf diese Vorschrift rechtlich unbedenklich war. Jedenfalls seit Juli 1988 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, wie sie gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. April 1989 selbst vorgetragen hat, keinen Wohnsitz mehr in der Streitwohnung, so daß jedenfalls seither diese Ausnahmevorschrift hier nicht mehr einschlägig ist.

c) Es ist auch nicht offensichtlich, daß für die Streitwohnung ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung bestünde. Eine solche Genehmigung ist gemäß § 3 Abs. 2 ZwVbVO nur dann zu erteilen, wenn für die Zwecke...

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