Nachgehend

OVG Berlin (Urteil vom 15.03.1984; Aktenzeichen 4 B 43.83)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer des Altbau-Miethauses Berlin …, 25, wenden sich gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung eines Wertverbesserungszuschlages zur Miete der im Vorderhaus, drittes OG links, gelegenen Wohnung des Beigeladenen.

Die Kläger ließen im Jahre 1979 in der Wohnung des Beigeladenen vier Einfachfenster, acht Kastendoppelfenster und eine Kastendoppelbalkontür entfernen und durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung ersetzen. Aus ihrem Gesamtaufwand für die Wohnung des Beigeladenen, 13.504,96 DM, berechneten sie einen Wertverbesserungszuschlag von 123,80 DM monatlich. Der Beigeladene beantragte daraufhin beim Bezirksamt Tiergarten von Berlin, den Wertverbesserungszuschlag mietpreisrechtlich festzusetzen. Das Bezirksamt führte am 18. September 1980 eine Ortsbesichtigung durch, prüfte die ihm von den Klägern vorgelegten Rechnungen, hörte die Kläger zum Ergebnis seiner Ermittlungen an und setzte den Wertverbesserungszuschlag mit Bescheid vom 31. Oktober 1980 auf 22,56 DM/monatlich fest, wobei es nur die Ersetzung der vier Einfachfenster als Wertverbesserung anerkannte. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen wies den Widerspruch der Kläger nach deren erneute Anhörung mit am 5. Oktober 1981 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 25. September 1981 zurück.

Mit der Klage vom 3. November 1981 tragen die Kläger vor, auch der Austausch der Kastendoppelfenster sei eine Wertverbesserung. Moderne Kunststoffrahmenfenster hätten einen geringeren Wärmeverlust und besseren Schallschutz zur Folge. Wegen des fehlenden breiten Doppelkastenrahmens stehe ein breiteres Fenster zur Verfügung. Dem Beigeladenen würden durch den Kunststoffrahmen Schönheitsreparaturen erspart bleiben.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Bezirksamtes Tiergarten von Berlin, Preisstelle für Mieten, vom 31. Oktober 1980 und des Widerspruchsbescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen, Hauptpreisstelle für Mieten, vom 25. September 1981 zu verpflichten, den Wertverbesserungszuschlag für die Wohnung des Beigeladenen auf 123,80 DM/monatlich festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages, dem sich der Beigeladene anschließt, bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Die Kammer hat Beweis über die Wärme- und Schalldämmeigenschaften von herkömmlichen Kastendoppelfenstern und Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung erhoben und Prof. Dr. Meerwald als Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vertrages der Beteiligten wird auf die Streitakte und die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Heraufsetzung des Wertverbesserungszuschlages.

Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides (vgl. Art. 2 § 2 des Entlastungsgesetzes), die es durch die von ihm wie folgt gewerteten Ausführungen des Sachverständigen bestätigt sieht:

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß Kastendoppelfenster gegenüber Kunststoffrahmenfenstern mit Isolierverglasung hinsichtlich der Wärmedämmung wie des Schallschutzes deutlich günstigere Sollwerte auf weisen. Di. Kammer läßt den Hinweis des Sachverständigen jedoch nicht unberücksichtigt, längere Zeit in Gebrauch befindliche Kastendoppelfenster wiesen Abweichungen von den Sollwerten auf. Ihr Schwachpunkt, die nachlassende Dichtungswirkung der Holzteile, senke die Sollwerte soweit ab, daß ein Dämmgleichstand zu den Kunststoffrahmenfenstern entstehe, ja, die Dämmeigenschaften der Kunststofffenster unterschritten werden könnten. Das Gericht hat an der Erklärung des Sachverständigen keine Zweifel, die bei modernen Kunststoffrahmenfenstern herzustellende Schließdichte sei mit Holzrahmenfenstern über einen längeren Gebrauchszeitraum nicht zu erreichen, denn Holz verändere mit der Zeit seine Form und damit die Fenster ihre Dichtungswerte. Diese vom Sachverständigen als „Schwachpunkt” bezeichnete Eigenschaft vermindert den gegenüber Kunststoffenstern höheren Dämm- und Wohnwert jedoch nicht. Eine durch Gebrauch, durch Nutzung eintretende Funktionsveränderung und -verringerung ist durch dem Vermieter obliegende Instandhaltungsmaßnahmen zu beseitigen und aufzufangen. Die Kammer kann Abnutzungserscheinungen nicht als geringeren Wohnwert berücksichtigen, da der Vermieter mit der Instandhaltungs...

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