Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung des Grundstücks Gleimstraße 10/Am Falkplatz 5, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Prenzlauer Berg, Grundbuchblatt 2594, Flur 42419, Flurstück 218 (frühere Bezeichnung des Grundstücks: Grundbuch von Schönhausertorbezirk, Band 24, Blatt 719, Kartenblatt 93 a, Parzelle 94). Die Klägerin – eine österreichische Staatsangehörige – erwarb das Grundstück im Jahr 1939 und wurde am 1940 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück stand ab 1951/52 unter staatlicher Verwaltung der DDR gemäß der Verordnung des Magistrats von Gross-Berlin vom 18. Dezember 1951; ein entsprechender Vermerk wurde am 5. Juni 1952 in das Grundbuch eingetragen und am 29. März 1993 gelöscht. Die staatliche Verwaltung wurde während des Bestehens der DDR vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg wahrgenommen.
Im Zuge der Verhandlungen zwischen der DDR und Österreich über ein Entschädigungsabkommen meldete die Klägerin das Grundstück als ihr Vermögen an. Es wurde unter der laufenden Nummer 431 in der Vermögenskategorie II als österreichisches Vermögen in der DDR registriert. Die ihr nach Abschluss des Vertrages zwischen der DDR und Österreich zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987 (im Folgenden VermVertr) angebotene Entschädigung in Höhe von öS 1.760.246,25 (rd. 250.000,– DM) nahm sie vorbehaltlich der von ihr in erster Linie erstrebten Rückgabe des Grundstücks an.
Auf Antrag der Beigeladenen und nach Anhörung der Klägerin ordnete die Beklagte das streitbefangene Grundstück mit Bescheid vom 20. August 1995 der Beigeladenen zu. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück sei nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) zuzuordnen, weil es sich bei ihm um einen Vermögenswert handele, der Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sei, die die ehemalige DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche abgeschlossen habe.
Mit der am 8. September 1995 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie führt aus, im Gegensatz zu der im Bescheid geäußerten Auffassung sei der Tatbestand des § 1 b Abs. 1 VZOG nicht erfüllt. Das Grundstück bzw. die Rechte der Klägerin an ihm seien nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift. Der von der Beklagten herangezogene VermVertr berühre Individualansprüche nicht und betreffe deshalb auch nicht die Eigentumsposition der Klägerin. Der VermVertr enthalte keinen Verzicht der österreichischen Seite auf individuelle Ansprüche österreichischer Staatsbürger. In Art. 7 Satz 2 VermVertr sei bestimmt, dass die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Vertrages Ansprüche, die durch den Vertrag geregelt seien, weder geltend machen noch unterstützen würden. Diese Regelung setze das Bestehen derartiger Ansprüche Privater nach Inkrafttreten noch voraus. Gleiches folge aus den im Verlauf der Verhandlungen zum Abschluss des VermVertr abgegebenen Stellungnahmen der österreichischen Verhandlungsdelegation und dem Protokoll über die Gespräche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 26./27. Februar 1991, das nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 verbindlich sei. Sofern man dem VermVertr dennoch einen Verzicht des österreichischen Staates auf Rechte seiner Bürger entnehme, sei dieser mangels Transformation des VermVertr in das Recht der DDR und wegen der Nichteinhaltung der in der DDR geltenden Vorschriften über den Verzicht auf Grundeigentum nicht wirksam. Selbst wenn jedoch der VermVertr vom 21. August 1987 wirksam Individualansprüche erfasse, sei das der Klägerin zustehende Grundstückseigentum nicht betroffen. Denn der VermVertr beziehe sich nur auf vor seinem Abschluss erfolgte Eigentumsentziehungen und eine solche liege hier nicht vor. Insbesondere habe die staatliche Verwaltung des Grundstücks keine faktisch enteignende Wirkung gehabt, weil die für sie maßgeblichen Vorschriften Verfügungen über das Eigentum ausgeschlossen hätten und nach ihrer Aufhebung die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ihre Rechte an ihren Grundstücken ohne weiteres wieder hätten wahrnehmen können. Im Ergebnis sei damit der von § 1 b Abs. 1 VZOG vorausgesetzte Eigentumsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben. Wende man die Vorschrift dennoch an, käme ihr eine mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarende enteignende Wirkung zu. Eine unterschiedliche Behandlung deutscher bzw. anderer ausländischer und österreichischer Eigentümer verstoße überdies gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Klägerin beantragt,
den Feststellungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom ...