Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur baurechtlichen Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre kann dahinstehen, wenn das geplante Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

2. Dem Regelfall entsprechender Einzelfall, in dem der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper vor dem Beginn des Außenbereichs endet.

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 3; VwGO §§ 68, 75; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 29 S. 1, §§ 30, 34-35, 36 Abs. 1; LBO § 76

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung eines Vorbescheides, mit dem ihr die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten in Aussicht gestellt wird, hilfsweise die Feststellung, dass ihr Vorhaben bis zum Erlass der Veränderungssperre durch die Beigeladene vom 03.01.2008 genehmigungsfähig war und sie einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides hatte.

Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 18.07.2007, der beim Beklagten am 30.07.2007 einging, bat die Klägerin sinngemäß um Mitteilung, ob die von ihr vorgesehene Bebauung, die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in …, Auf H…, Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …, gemäß den beiliegenden Planunterlagen bauplanungsrechtlich zulässig sei.

Das Grundstück befindet sich am südöstlichen Ortsrand von … an der Straße “Auf H…” in Richtung auf das deutsch-französische Naturschutzgebiet H…. Auf der Nordseite der Straße befinden sich in diesem Bereich Gebäude im Geltungsbereich altbestehender Bebauungspläne. Nach Süden zweigt von der Straße “Auf H…” der T…. Weg ab, für den ebenfalls ein Bebauungsplan besteht. Für die weiteren Grundstücke auf der Südseite der Straße “Auf H…” in Richtung Osten hat der Beklagte mit den Baugenehmigungen vom 21.02.2007, 22.08.2007 und 28.08.2007 insgesamt fünf Doppelhäuser genehmigt. Weiter nach Osten folgen sodann das aus den Flurstücken … bestehende Vorhabengrundstück und anschließend das 43,02 Ar große Flurstück …, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Nördlich des zuletzt genannten Flurstücks knickt die Straße “Auf H…” um etwa 90° nach Norden ab. Dort befindet sich eine bandartige beidseitige Straßenrandbebauung. Zwischen dem Flurstück … und dem ersten Haus auf der Ostseite der sodann nach Norden verlaufenden Straße “Auf H…” (mit dem Mehrfamilienhaus) liegen noch die Flurstücke und; Letzteres ist in der Katasterkarte als (in den Wald führender) “Weg” bezeichnet, derzeit ausweislich des Luftbildes allerdings nur bis unmittelbar hinter das Mehrfamilienwohnhaus ausgebaut ist.

Mit am 31.07.2007 abgesandten Schreiben vom selben Tage bat der Beklagte die Beigeladene um die Herstellung des Einvernehmens und teilte der Klägerin mit, dass ihr Antrag bearbeitungsfähig sei. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 01.10.2007, beim Beklagten am 04.10.2007 eingegangen, mit, dass das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht hergestellt werde und beantragte zugleich die vorläufige Untersagung bzw. die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB.

Der Gemeinderat der Beigeladenen hatte nämlich am 23.08.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans “Auf H…” beschlossen. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke, für die die Baugenehmigungen für die fünf Doppelhäuser erteilt worden waren, ferner das Vorhabengrundstück und den straßennahen Teil der Flurstücke … und ….

Mit am 09.10.2007 abgesandten Schreiben vom 05.10.2007 informierte der Beklagte die Klägerin über das Schreiben der Beigeladenen vom 01.10.2007 und bat um Abklärung der weiteren Vorgehensweise. Daraufhin bat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2007 um die Übersendung der entsprechenden Unterlagen der Beigeladenen, die der Beklagte am 18.10.2007 von der Beigeladenen telefonisch anforderte, nach mehreren telefonischen Erinnerungen am 28.11.2007 erhielt und am 30.11.2007 an die Klägerin absandte.

Am 20.12.2007 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für den Geltungsbereich des Planentwurfs eine Veränderungssperre, die am 03.01.2008 im Veröffentlichungsorgan der Beigeladenen … veröffentlicht wurde und in Kraft trat.

Am 17.01.2008 hat die Klägerin (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, die Veränderungssperre stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, weil diese neben dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und der Veröffentlichung weiter erfordere, da...

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