Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Landesentwicklungsplanes Umwelt 2004 Erteilung eines Bauvorbescheides für Windkraftanlage nach dem 1. Juli 2005

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendung von § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auf vor dem 1. Juli 2005 rechthängige Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides für Windkraftanlagen.

2. Der Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt 2004 steht der Zulassung von Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergie entgegen.

 

Normenkette

BImSchG § 67 Abs. 9 S. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,– Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides, mit dem ihm die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in E., Ortsteil D., in Aussicht gestellt wird. In der Sache geht es ihm um die Feststellung, dass der Landesentwicklungsplan Umwelt unwirksam ist und damit nicht mehr der Zulässigkeit seines Vorhabens entgegensteht.

A.

Während der ursprüngliche Landesentwicklungsplan Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe) vom 18.12.1979 – historisch bedingt – im Abschnitt „Errichtung von Energieanlagen” (Ziffern 184 bis 190) zentral mit kohle- und gasgebundenen Energiegewinnungsanlagen beschäftigte und hinsichtlich „umweltfreundlicher Energien lediglich eine Prüfungsvorgabe” enthielt (Ziffer 187) wurden landesplanerische Aussagen in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie im Saarland erstmals im Jahre 1999 mit der Sechsten Änderung des LEP Umwelt und dort den Textziffern 103 und 103a bis e getroffen. Nach Ziffer 103b konnten Gemeinden – auch solche, in denen keine Vorranggebiete festgesetzt worden waren – weitere geeignete Fläche für Windenergieanlagen im Rahmen der Bauleitplanung festlegen.

Im Jahre 2001 leitete das zuständige Ministerium die Fortschreibung des LEP Umwelt ein. Dessen – inzwischen geltender – Fassung 2004 gingen mehrere Entwürfe voraus. Bei der Erarbeitung des Änderungsentwurfs wurde unter dem Aspekt der Windenergienutzung die Möglichkeit der Erweiterung bis dahin in Aussicht genommener Vorranggebiete untersucht. Unter dem 18.12.2002 legte die Fachabteilung für Naturschutz beim Ministerium für Umwelt Planunterlagen vor, die verschiedene Gebiete ausweisen, in denen unter dem Aspekt des Vogelschutzes die Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie entweder generell ausgeschlossen (sog. „Tabugebiete”) oder nur nach Erstellung standortbezogener avifaunistischer Einzelgutachten („Konfliktgebiete”) vorgenommen werden sollte. Nach Anlegung der Ausschlusskriterien wurde eine Übersichtskarte erstellt, die die danach in Betracht kommenden Gebiete ausweist. Der auf der Grundlage dieser Materialien erarbeitete 3. Entwurf des (neuen) LEP Umwelt vom 16.05.2003 sah nach der zeichnerischen Umsetzung an der vom Kläger geplanten Örtlichkeit keine Vorrangfläche für Windenergie (VE) vor. In der Vorlage für die Sitzung des Ministerrats heißt es hinsichtlich der Vorranggebiete für Windenergie, die fachlichen Grundlagen für deren Festlegung seien auf eine neue Basis gestellt worden. Um die Akzeptanz der Bevölkerung zu erhöhen, sei ein Abstand von 1.000 m zu den Ortslagen gewählt worden. Ferner seien die landesplanerisch festgelegten Vorranggebiete für Naturschutz („VN”), für Freiraumschutz („VFS”), für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen („VG”) sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Ausschlusskriterien festgelegt worden. Darüber hinaus seien weitere Kriterien wie topographisch schwieriges Gelände, der Wald, die Nähe zu Segelflugplätzen und zu Aussiedlerhöfen als Ausschlussgründe berücksichtigt worden. Als Mindestgröße seien 10 ha angezeigt und eine ausreichende Windhöffigkeit werde für Gebiete über 250 m NN angenommen. Von den seit 1999 ausgewiesenen zwölf Vorranggebieten müssten nach diesen Maßstäben zehn entfallen. Gegenüber dem 2. Entwurf habe sich der Gesamtflächenanteil (VE) um 241 ha auf 903 ha vergrößert.

Nachdem der Ministerrat der „3. Anhörung” zugestimmt hatte, wurde der (3.) Entwurf nach einer entsprechenden Bekanntmachung in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003 öffentlich ausgelegt. Der Kläger äußerte sich in seiner Eigenschaft als Landesvorstand des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-Pfalz unter dem 14.10.2003 zu dem Entwurf: Dieser müsse aus Sicht des Verbandes in Bezug auf die Ausweisung von Windvorranggebieten als nic...

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