Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anhaltspunkt für Wirkungslosigkeit des Saarbrücker Bebauungsplans „Erweiterung Fachhochschule zwischen Goebenstraße, Hohenzollernstraße, Malstätter Straße und A 620”
Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle der Überplanung eines bebauten Gebiets ist regelmäßig ein langer Zeitraum für die Planumsetzung zu veranschlagen.
2. Die Erweiterung eines bestandsgeschützten Schreinereibetriebs in einem Sondergebiet, das als Art der baulichen Nutzung nur solche Nutzungen zulässt, die dem Betrieb der Fachhochschule dienen, im Wege der Befreiung scheitert regelmäßig daran, dass Grundzüge der Planung berührt werden.
Normenkette
LBO 2004 § 88 Abs. 1; LBO 1996 § 76; BauGB §§ 30, 31 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides, mit dem ihm die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von vier Garagen und einem Holzlagerschuppen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt wird, der an dieser Stelle ein Sondergebiet für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) sowie Gemeinschaftsstellplätze für Pkws vorsieht.
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides bat der Kläger um Mitteilung, ob die von ihm vorgesehene Bebauung, die Erstellung von vier Garagen und einem Holzlagerschuppen auf dem Baugrundstück in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke …, zulässig seien und ggfls. mit welchen Auflagen. Die Materiallager seien zum Fortbestand seiner Schreinerei erforderlich.
Mit dem Vorbescheid vom 16.06.2003 wurde dem Kläger die Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt: Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 113.02.06 – Erweiterung Fachhochschule zwischen Goebenstraße, Hohenzollernstraße, Malstatter Straße und A 620 –. Nach § 30 BauGB sei ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Baunutzungsverordnung nicht widerspreche. Die begehrte Errichtung von vier Garagen und Lagern solle teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen. Eine Abweichung von diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes könne nicht zugelassen werden, um die städtebauliche Ordnung in diesem Bereich nicht in Frage zu stellen. Gründe des Allgemeinwohls, die eine Abweichung erforderten, seien nicht erkennbar. Eine offenbar unbeabsichtigte Härte, liege nicht vor. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich zulässig seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am 01.07.2003 zugestellt.
Am 01.08.2003 erhob er Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, einer Auseinandersetzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedürfe es nicht, weil der Rechtsausschuss keine Normverwerfungskompetenz habe. Da er selbst keine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans beantragt habe, könne eine solche auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein. In dem ablehnenden Bescheid sei ausgeführt, dass eine Abweichung von den Festsetzungen des B-Plans nicht gestattet werden könne, um die städtebauliche Ordnung nicht in Frage zu stellen. Ob eine unbeabsichtigte Härte anzunehmen sei, könne zweifelhaft sein. Allerdings sei er finanziell nicht in der Lage, abweichend von der Bauvoranfrage zu bauen.
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Stadtrechtsausschuss wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben teilweise auf einer Fläche ausgeführt werden solle, die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche dargestellt sei. Die Erteilung einer Befreiung komme dafür „wohl eher nicht” in Betracht. Der Vorsitzende gab zu bedenken, ob es nicht sinnvoll sei, anstelle der Garagen eine Reihe von Stellplätzen im Wege der Befreiung auf Zeit oder auf Widerruf genehmigt zu bekommen, weil nach aktuellem Sachstand mit einer Durchführung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Straße in absehbarer Zeit eher nicht zu rechnen sei.
Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Nach § 88 Abs. 1 LBO 2004 sei auf das laufende Verfahren weiterhin § 76 LBO 1996 anzuwenden, demzufolge ein Vorbescheid zu erteilen sei, wenn das Vorhaben den öffentlich – rechtlichen Vorschriften entspreche. Das Vorhaben des Klägers widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es solle aus Garagen und Holzlager bestehen und sei ein einheitliches Bauvorhaben mit dem Standort des Holzlagers außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Entgegen dem Hinweis im Bescheid sei das Vorhaben auch in Bezug auf den Standort der Garagen unzuläss...