Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übermittlung von Entscheidungen in derselben aufbereiteten Form, wie die Beklagte sie der Beigeladenen zur Verfügung stellt.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2000 eine juristische Datenbank im Internet, in der Gesetze, Normen, Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie der Europäischen Union sowie Rechtsprechung aufgenommen werden.
Die Beigeladene ist ein juristischer Informationsdienstleister und Print-Online-Verlag. Sie wurde 1985 gegründet. Der bereits im Jahre 1973 erteilte Gründungsauftrag der Bundesregierung lautete, zusammen mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den obersten Gerichten des Bundes arbeitsteilig ein computergestütztes Rechtsinformationssystem aufzubauen. Dieses war 1984 fertig errichtet und bis 1985 beim Bundesministerium der Justiz angesiedelt; es wurde dann aus der Bundesverwaltung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Saarbrücken, ausgegliedert. Im Lauf der Jahre reduzierte der Bund seine Anteile an der Beigeladenen. Bis heute hält er mit 50,01 % die Anteilsmehrheit. 45,33 % der Anteile gehören dem niederländischen Verlag Sdu. Ein weiterer Anteilseigner ist das Saarland mit 2,99 %, ebenso die Bundesrechtsanwaltskammer und weitere Verlage mit jeweils 0,24 %.
Das Zusammenwirken der Beklagten und der Beigeladenen ist in dem “Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht)” vom 26.05.1994 geregelt. Er enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
“Das BVerfG wird das Material in der für die … GmbH besonders aufbereiteten Form während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ohne Zustimmung der …-GmbH an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken weitergeben (§ 2 Abs. 5).
Die …-GmbH enthält an den Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschränkte Nutzungsbefugnis. Die Weitergabe der Daten an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken ist nur mit Zustimmung des BVerfG zulässig, wenn wesentliche Interessen des BVerfG berührt werden können (§ 3 Abs. 1).
Die …-GmbH speichert die nach § 2 dieses Vertrages gelieferten Dokumente ohne inhaltliche Änderung unverzüglich in online abrufbaren Datenbanken. Von anderen Stellen gelieferte Dokumente dürfen in diese Datenbanken nur mit Zustimmung des BVerfG aufgenommen werden. Das BVerfG kann jederzeit die Vornahme von Änderungen und Korrekturen dieses Datenbestandes verlangen (§ 4)”.
Mit Schreiben an das BVerfG vom 04.06.2009 beantragte die Klägerin, alle ab dem 01.06.2009 von diesem an die Beigeladene übermittelten Entscheidungen in identischer Form zum Aufbau einer juristischen Datenbank zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies lehnte das BVerfG mit Schreiben vom 21.07.2009 ab.
Am 10.09.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, ihr Anspruch ergebe sich aus § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG). Die vom BVerfG übermittelten Dokumente hätten auch nach ihrer dokumentarischen Bearbeitung amtlichen Charakter. Die verfassungsunmittelbaren Veröffentlichungsaufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt gehörten nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Beigeladenen. Sie nehme keine hoheitlichen Aufgaben wahr, weder als Beliehener noch als Verwaltungshelfer. Die Ausschließlichkeitsvereinbarung im Vertrag des BVerfG mit der Beigeladenen verstoße gegen die Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie), die durch das Informationsweiterverwendungsgesetz umgesetzt worden sei. Nach Art. 11 Abs. 3 der PSI-Richtlinie würden bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen spätestens am 31.12.2008 beendet. Diese Regelung sei in § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG umgesetzt worden. Die Regelung in dem Vertrag verstoße mithin gegen diese Norm.
Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf einen urheberrechtlichen Schutz nach § 4 Abs. 2 UrhG. Es spiele keine Rolle, ob die Datenbanken der Beigeladenen einen urheberrechtlichen Schutz genössen. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Entscheidungen von der Beklagten an die Beigeladene seien die streitgegenständlichen Dokumente jedenfalls noch nicht Teil dieser Datenbanken. Hierzu würden sie frühestens mit der Aufnahme der Dokumente in die …-Datenbank, die durch die Beigeladene erfolge. Vor dieser Aufnahme seien die einzelnen Elemente auch nicht systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich, wie es § 4 Abs. 2 S. 1 UrhG voraussetze. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auch darauf, dass die zur Verwendung kommenden Dokumenttypdefinitionen der Beigeladenen einem urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG unterlägen. Mit dem Versuch, für ihre eigenen nach § 5 UrhG urheberrechtsfreien Entscheidungen einen Urheberrechtsschutz zu konstruieren, verstoße die Beklagte gegen ihren rechtsstaatlichen Auftrag, d...