NICHT RECHTSKRÄFTIG!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Vorlage eines Bauantrages und Verfügung der Einstellung der Bauarbeiten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beklagte stellte bei einer durch einen Telefonanruf veranlassten städtischen Baukontrolle fest, dass auf dem 4-geschossigen Wohngebäude auf dem Wohnbaugrundstück Nr. 137 an der … in der Gemarkung der Beklagten mit den Bauarbeiten zum Aufbau einer Mobilfunkanlage begonnen worden war. Das Wohnbaugrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für das in diesem Plan ein Allgemeines Wohngebiet (≪WA≫, BauNVO 1977) als besondere Nutzungsart (Gebietsart) festgesetzt worden ist.
Die geplante Mobilfunkanlage, um deren Bauarbeiten es hier geht, besteht aus einer an einem Mast befestigten Antenne, die über Kabel im Innern des Gebäudes mit einem in einem Raum des Kellergeschosses befindlichen E-Verteiler verbunden werden soll. Der Mast ist im Fußboden des Dachraumes befestigt, hat eine Eigenhöhe von 7,70 m und überragt den Dachfirst um 5,30 m. Die Mobilfunkantenne überragt den Mast um weitere 2 m. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post – Außenstelle … – hatte die gemäß § 59 TKG a. F. in Verbindung mit § 6 TKZulV erforderliche Standortbescheinigung erteilt, mit der sie auch die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigte.
Die Beklagte ordnete gegenüber der Klägerin als der am Bau beteiligten Bauherrin mit der bauaufsichtlichen Anordnung vom 10.10.2000 in sofort vollziehbarer Weise (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO) die Einstellung der Bauarbeiten an (Ziffern 1 und 2). Sie drohte zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 3.000 DEM und überdies die Versiegelung der Baustelle an, falls die Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt würden (Ziffer 3 a und 3 b). Sie gab ihr ferner auf, ihr die zur Beurteilung des begonnenen Vorhabens notwendigen Unterlagen (Bauvorlagen) in mindestens 2-facher Fertigung vorzulegen (Ziffer 4). Sie führte zur Begründung aus: Das Vorhaben sei als Vorhaben der Nutzungsänderung genehmigungspflichtig; das bestehende und bauaufsichtlich genehmigte Wohngebäude werde nunmehr auch für gewerbliche Zwecke genutzt; es gälten weitergehende Vorschriften im Hinblick auf die Vorschriften des Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV). Es sei im Übrigen auch als Errichtungsvorhaben gemäß den §§ 49 I und 50 I Anhang Nr. 26 LBO baugenehmigungspflichtig; es überschreite die verfahrensfreie Eigenhöhe von 5 m. Die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens lasse sich nicht ohne die erforderlichen Bauvorlagen beurteilen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei primär geboten.
Die Klägerin erhob am 2.11.2000 Widerspruch. Sie brachte vor: Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege nicht vor. Das Vorhaben erschöpfe sich in der Erstellung eines Mastes, welcher der Anbringung einer Mobilfunkantenne diene. Die Anlage sei gemäß den §§ 49 I und 50 I Anhang Nr. 30 LBO verfahrensfrei. Sie sei im Übrigen als nicht bauliche Anlage auch nach den §§ 49 I, 50 I Anhang Nr. 26 LBO verfahrensfrei. Die Firma … beantragte am 20.10.2000 gleichwohl die Baugenehmigung für das Vorhaben nach Maßgabe der dem Antrag beigefügten Bauzeichnungen vom 11.8.2000. Das Regierungspräsidium … wies mit Bescheid vom 5.1.2001 den Widerspruch zurück; der Bescheid wurde am 8.1.2001 zugestellt.
Die Klägerin hat am 8.2.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Beklagte erhoben. Sie trägt vor: Die geplante Mobilfunkanlage sei als Errichtungsvorhaben hinsichtlich der Verfahrensfreiheit nicht nach § 50 I Anhang Nr. 26 LBO, sondern nach § 50 I Anhang Nr. 30 LBO zu beurteilen. Sie sei nach dieser Vorschrift verfahrensfrei, weil die Antennenanlage die (Eigen-)Höhe von 10 m nicht erreiche. Hinzu komme, dass § 50 I Anhang Nr. 26 LBO lediglich bauliche Anlagen und nicht auch andere, dem Fernmeldewesen dienende Anlagen erfassen würde. Um die Errichtung einer baulichen Anlage gehe es aber hier nicht. Die geplante Mobilfunkanlage erweise sich auch nicht als Nutzungsänderungsvorhaben. Durch die bloße Aufstellung eines Technikschrankes in einem Kellerraum werde die Nutzung des Kellerraumes nicht geändert. Selbst man aber von einer Nutzungsänderung ausgehen würde, wäre diese Änderung verfahrensfrei (§ 50 II Nr. 1 LBO). Es sei nicht ersichtlich, weshalb an die unterstellt neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen gestellt würden, welche die Genehmigungsfrage gleichsam neu stellen ließen. Die geplante Mobilfunkanlage bedürfe auch keiner besonders zu beantragenden Städtebau rechtlichen Befreiung. Sie sei bodenrechtlich irrelevant und erfülle deshalb schon nicht den bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens (§ 29 I BauGB). Die Vorschriften der §§ 29 bis 27 BauGB, insbesondere § 31 BauGB, fänden keine Anwendung, weshalb eine Ausnahmezulassung oder Befreiung auch nicht in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
die bauaufsichtliche Anordnung der Bek...