Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalrat. Mitwirkung. Disziplinarverfügung. Geldbuße
Leitsatz (amtlich)
Entschließt sich die Disziplinarbehörde zur Verhängung einer Geldbuße, so muss sie rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung den Beamten sowohl über die geplante Disziplinarmaßnahme als auch über deren Höhe informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht auf Beteiligung des Personalrats hinweisen.
Normenkette
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 75 Abs. 2; LDG § 28
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.09.2010; Aktenzeichen DL 11 K 1440/09) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - DL 11 K 1440/09 - wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Disziplinarkammer hat in dem angegriffenen Urteil die mit Verfügung des Rektors der XXXXXXXXXXXXX vom 11.05.2009 gegenüber dem Kläger verhängte Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR bereits deshalb aufgehoben, weil der Kläger nicht rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und sei auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 LPVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG), nicht hingewiesen worden. Diesem Zweck werde die Unterrichtung nur gerecht, wenn die Maßnahme nach Inhalt und Grund so konkret bezeichnet sei, dass dem Beamten für seine Entscheidung eine klare Grundlage gegeben werde. Hierfür sei bei Erlass einer Disziplinarverfügung erforderlich, den Beamten über die Art der Disziplinarmaßnahme, im Falle einer Geldbuße auch über deren Höhe, zu unterrichten. Die Hinweispflicht habe seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung des Landesdisziplinarrechts an Bedeutung gewonnen, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ergebe. Da dem Kläger nicht rechtzeitig vor Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung die "beabsichtigte Maßnahme" bekannt gegeben worden sei, fehle es zugleich an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Der Verfahrensfehler sei wesentlich und führe zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung.
Gegen diese Feststellungen der Disziplinarkammer wendet sich der Zulassungsantrag. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 02.01.2008 und 12.01.2009 darauf hingewiesen worden, dass er die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Von dieser Möglichkeit habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Der Hinweis, dass eine Geldbuße in Betracht komme, sei im konkreten Fall entbehrlich gewesen. Denn der Kläger habe bereits früher ein Disziplinarverfahren durchlaufen, welches mit einem Verweis geendet habe. Vor allen Dingen sei er aber anwaltlich vertreten gewesen. Die Entscheidung, ob er den Personalrat einbeziehen wolle oder nicht, habe in seinem Fall offensichtlich nicht davon abhängen können, ob als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße beabsichtigt sei.
Dieses Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG wirkt der Personalrat bei Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte mit, wenn der Beamte dies beantragt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Der Beamte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats gehört zu der gebotenen Unterrichtung über die "beabsichtigte Maßnahme" bei einer Disziplinarverfügung insbesondere auch die Mitteilung, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, damit dem Beamten für seine Entschließung eine klare Grundlage geboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1992 - D 17 S 20/92 -; Beschluss vom 18.09.1990 - d.h. 16/90 -; Beschluss vom 12.12.1990 - 4 S 3389/88 -). Kommt wie im vorliegenden Fall eine Geldbuße in Betracht, so ist der Beamte hierüber und auch über die zu erwartende Höhe der Geldbuße zu informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen. An beiden Voraussetzungen fehlt es: Der Beklagte ha...