rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommen. Unterhaltszahlungen. Grundsicherung. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen auch dann, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG unterschreitet.

 

Normenkette

GSiG § 2 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 2; BSHG § 76

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 5 K 556/05))

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2005 – 5 K 556/04 – wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl 2004, 838 f., vom 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744 f., vom 12.11.2002 – 7 AV 4.02 –, juris, vom 11.11.2002 – 7 AV 3.02 –, DVBl 2003, 401 f. und vom 14.06.2002 – 7 AV 1.02 –, DVBl 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, und vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 a.a.O.). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es einer entsprechend der Begründung der angegriffenen Entscheidung substantiierten Auseinandersetzung.

Gemessen hieran liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vor, mit dem die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für den Zeitraum vom 01.02.2003 (Klägerin Ziffer 1) bzw. 01.01.2003 (Kläger Ziffer 2) bis 30.06.2003 gerichtete Klage abgewiesen worden war.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anrechnung der von den Kindern der Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen stehe § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, wonach Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,– EUR liegt, nicht entgegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 – 12 BV 03.3282 –, FEVS 55, 557; VG Arnsberg, Urteil vom 24.06.2004 – 5 K 4677/03 –, NDV-RD 2004 133 = ZFSH/SGB 2004, 492; Schoch in LPK-GSiG, § 2 RdNr. 52; Klinkhammer, Die bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz und ihre Auswirkungen auf den Unterhalt, FamRZ 2002, 997, 999; Veldtrup/Schwabe, Die bedarfsorientierte Grundsicherung – ein zusammenfassender Überblick, ZfF 2003, 265, 267; Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB 2003, 131, 142; Münder, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, NJW 2002, 3661, 3663; anderer Ansicht Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz, ZFSH/SGB 2003, 323, 328). Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit der auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, die Gesetzgebungsgeschichte sowie auf Sinn und Zweck des Grundsicherungsgesetzes gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Kläger ausführen, das Grundsicherungsgesetz lasse „nun einmal Kinder mit einem Jahreseinkommen von über 100.000,– EUR außer Betracht”, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses weist zu Recht darauf hin, dass bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, wonach Unterhaltsansprüche – und nicht Unterhaltsleistungen bzw. – zahlungen – unberücksichtigt zu bleiben haben, zu schließen ist, dass tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen unabhängig von der Frage, ob die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG überschritten ist, gem. § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG als Einkommen anzurechnen sind. Dass der Gesetzgeber – wie die Kläger meinen – nicht bewusst den Begriff „Unterhaltsansprüche” gewählt hat, ist eine durch nichts belegte Vermutung, für deren Richtigkeit ...

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