Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehinderte. Ermessen. Interessenabwägung. Verhaltensbedingte Kündigung. Gütliche Einigung. Zustimmung zur Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses nach § 43 Abs. 3 SchwbG ist entsprechend § 43 ZPO nicht mehr möglich, wenn sich der Verfahrensbeteiligte, der den Ablehnungsantrag stellt, vorher in eine Verhandlung mit dem Widerspruchsausschuß eingelassen hat.
2. Treten in Verfahren wegen der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten Fragen auf, die schon nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht einfach zu beantworten sind, reicht es für eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle auch bei ordentlichen Kündigungen aus, wenn sie nach entsprechender Sachaufklärung zutreffend davon ausgeht, daß ein bestimmter Sachverhalt eine solche Kündigung rechtfertigen kann (im Anschluß an das Senatsurteil vom 05.07.1989 – 6 S 1739/87 –).
Normenkette
SchwbG § 15 (F. 1986), § 43 Abs. 3 (F. 1986)
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Gerichtsbescheid vom 06.12.1989; Aktenzeichen 4 K 40/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. Dezember 1989 – 4 K 40/89 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1928 geborene Kläger war bei der Beigeladenen seit 01.01.1977 als kaufmännischer Leiter und Prokurist ihres Betriebs tätig. Am 04.12.1981 behielt er sich durch Vertrag mit der Beigeladenen vor, künftig aus gesundheitlichen Gründen nur vier Tage wöchentlich zu arbeiten. Am 03.06.1983 wurde er vom Versorgungsamt Freiburg rückwirkend zum 01.06.1981 wegen Hüftarthrose, Herzleidens, Bluthochdrucks, Darmgeschwüren und degenerativen Wirbelsäulenleiden als Schwerbehinderter anerkannt (Grad der Behinderung 80).
1982 sprach die Beigeladene gegen den Kläger zwei außerordentliche Kündigungen aus, die in mehreren arbeitsgerichtlichen Instanzen für unwirksam erklärt wurden. Die Beigeladene nahm seit 25.10.1982 Arbeitsangebote des Klägers nicht an, zahlte ihm aber bis 31.12.1989 seine Bezüge. Am 25.10.1985 beantragte die Beigeladene die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Sie brachte vor, ihr Vertrauen in den Kläger sei geschwunden, weil sich dieser in den arbeitsgerichtlichen Verfahren mit teils verleumderischen oder beleidigenden Äußerungen gegen ihren Geschäftsführer verteidigt habe. Der Beklagte stimmte der geplanten Kündigung mit Bescheid vom 13.12.1985 zu und bestätigte dies mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1986. Diese Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.03.1987 – 4 K 86/86 – aufgehoben. Die dagegen eingelegten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wurden vom erkennenden Senat mit Urteil vom 04.11.1987 – 6 S 1186/87 – zurückgewiesen. Dazu führte der Senat aus, den angefochtenen Bescheiden des Beklagten sei zu entnehmen, daß dieser seine Kündigungszustimmung von keinerlei Mitverantwortung des Klägers für die – wohl zu Recht angenommene – Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Beigeladenen abhängig gemacht habe. Das sei ermessensfehlerhaft. Wegen aller Einzelheiten wird auf das (seit Ende März 1988 rechtskräftige) Senatsurteil vom 04.11.1987 Bezug genommen.
Am 08.12.1987 beantragte die Beigeladene beim Beklagten erneut die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Sie stützte diesen Antrag wiederum darauf, daß ihr Vertrauen zum Kläger wegen seiner unverhältnismäßigen, unsachlichen Führung der früheren Arbeitsgerichtsprozesse zerrüttet sei (Schriftsätze vom 08.12.1982, 20.04.1983, 07.06.1983, besonders aber vom 13.09.1983, vgl. dazu jeweils den Tatbestand des Senatsurteils vom 04.11.1987, S. 3/4). Im übrigen bestehe der Arbeitsplatz des Klägers aus betriebsbedingten. Gründen nicht mehr. Der Kläger widersprach der Kündigung, das Arbeitsamt Lörrach erhob dagegen keine Bedenken, der Betriebsrat der Beigeladenen äußerte sich nicht. Ein Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist bei der Beigeladenen nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 11.04.1988 stimmte die Hauptfürsorgestelle – Zweigstelle Freiburg – des Beklagten der ordentlichen Kündigung des Klägers zu: Bei der Abwägung, ob der Beigeladenen trotz fehlenden Zusammenhangs zwischen den Behinderungen des Klägers und den vorgebrachten Kündigungsgründen die Weiterbeschäftigung zuzumuten sei, werde zugunsten des Klägers folgendes berücksichtigt: Sein Behinderungsgrad betrage 80, sein Alter 59 Jahre; er sei schwer weiterzuvermitteln und müsse mit Arbeitslosigkeit rechnen; zu seinem Verhalten gegenüber der Beigeladenen habe teilweise auch die Sorge um sein ihr gewährtes Darlehen beigetragen; er habe wenig Gelegenheit gehabt, in den früheren Verfahren wegen der außerordentlichen Kündigungen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften;...