Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauherr. Bauvorhaben. Grundstückseigentümer. Veränderungssperre. Zurückstellung. versagten Bauvorbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Zurückstellung und Veränderungssperre sind grundstücksbezogene Maßnahmen. Jede einer Veränderungssperre unmittelbar vorausgehende Zurückstellung eines Baugesuchs ist daher bei der individuellen Berechnung der Dauer einer Veränderungssperre den Grundstückseigentümern gegenüber anzurechnen, die hierdurch schon vor Inkrafttreten der Veränderungssperre ihr Eigentum nicht im gewollten Maße nutzen konnten.

 

Normenkette

BauGB § 17 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 3 K 1511/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.5.2001 – 3 K 1511/00 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 4547/1 (XXXXXX-XXXXXXXXXXX XX X) sowie der unbebauten Grundstücke Flst.-Nrn. 4547, 4543/6 und 4547/3 im Stadtteil Schlierbach.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 18.2.1998 beschlossenen und am 26.8.1998 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „Schlierbach-Bereich zwischen Elisabethenweg und Rombachweg” der Antragsgegnerin. Nachdem der erkennende Senat mit – rechtskräftigen – Urteilen vom 15.12.1999 – 3 S 1164/99, 3 S 2086/99, 3 S 2543/99, 3 S 2580/99 und 3 S 3244/98 – diesen Bebauungsplan, soweit er das Grundstück Flst.-Nr. 4630/8 betrifft, für nicht wirksam erklärt hat bis die in den Entscheidungsgründen genannten Mängel behoben sind, änderte der Gemeinderat den Bebauungsplan zuletzt am 17.5.2001. Diese Änderung wurde am 30.5.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Am 26.1.1995 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet, die nach öffentlicher Bekanntmachung am 17.2.1995 in Kraft getreten ist und in der Folgezeit zweimal, zuletzt bis zum 16.2.1999 verlängert worden ist.

Bereits im April 1993 beantragte die Firma XXXX & Partner Bauplanungsgesellschaft mbH als Bauherr unter nachträglicher Vorlage einer Vollmacht des Klägers die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von drei Einfamilienhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten auf den Grundstücken des Klägers. Diesen Antrag änderte sie im August 1993 und beantragte nunmehr unter Einbeziehung der Grundstücke Flst.-Nrn. 4563 (XXXXXXX-XXXXXXXX-XXX XX) und 4564 die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von fünf Häusern. Nach Verhandlungen mit der Beklagten beantragte die Firma XXXXXX & Partner am 20.2.1994 einen Bauvorbescheid für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern (mit insgesamt 38 Wohneinheiten). Dieser wurde mit Bescheiden vom 20./21.4.1994 gegenüber dem Kläger und der Firma XXXXXX & Partner für ein Jahr zurückgestellt. Am 6.6.1994 stellte die Firma XXXXX & Partner eine weitere Bauvoranfrage für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern (mit nunmehr 20 Wohneinheiten). Diese Bauvoranfrage wurde gegenüber der Firma XXXXX & Partner mit Bescheid vom 30.8.1994 ebenfalls für ein Jahr zurückgestellt. Mit Bescheid vom 17.8.1995 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide im Hinblick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Die hiergegen und gegen die Zurückstellungsbescheide eingelegten Widersprüche nahm die Firma XXXXXX & Partner am 2.11.1995 mit der Begründung zurück, dass sich die beabsichtigten Bauvorhaben unabhängig von dem negativen Bauvorbescheid aus anderen Gründen nicht mehr realisieren ließen. Am 20.12.1996 genehmigte die Beklagte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 4564 ein giebelständiges Gebäude unter Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

Am 4.6.1997 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus von zwei giebelständigen Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten, einer Grundfläche von 150 m² und einer talseitigen Trauf- bzw. Firsthöhe von 8 bzw. 13 m sowie einer Garage mit zwei Doppelparkern auf seinen Grundstücken Flst.-Nrn. 4543/6, 4547/1 und 4547/3 nach Abbruch des bestehenden Gebäudes. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18.9.1997 abgelehnt, da das Vorhaben im Geltungsbereich einer Veränderungssperre liege und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vorlägen. Die Veränderungssperre sei noch nicht abgelaufen, da der Zeitraum der Zurückstellung der beiden Bauvoranfragen der Firma XXXXXX & Partner nicht angerechnet werden könne. Im Übrigen würde sich das Vorhaben auch ohne Veränderungssperre hinsichtlich der Bauweise und der Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB einfügen. Die beiden Gebäude würden in Folge ihrer Giebelständigkeit zur Talseite eine dominierende Wirkung erlangen, die städtebaulich unverträg...

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