(1) Für Hand-Arm-Vibrationen
a) |
wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 5 m/s² festgesetzt; |
b) |
wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 2,5 m/s² festgesetzt. |
Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.
(2) Für Ganzkörper-Vibrationen
b) |
wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s² oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 9,1 m/s1,75 festgesetzt. |
Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Teil B Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.
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