(1) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.
Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Vorbeugung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG.
(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, falls die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten Werte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Vibrationen verringern; |
b) |
die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen; |
c) |
Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z. B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern; |
d) |
angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme; |
e) |
Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze; |
f) |
angemessene Information und Schulung, um die Arbeitnehmer in der korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren; |
g) |
Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition; |
h) |
zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten; |
i) |
Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz vor Kälte und Nässe. |
(3) Die Exposition der Arbeitnehmer darf den Expositionsgrenzwert in keinem Fall überschreiten.
Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und passt die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
(4) In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse der besonders gefährdeten Arbeitnehmer an.