Eine Videoüberwachungsanlage, die unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums überwacht und das Geschehen aufzeichnet, ist zulässig, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und Dritter, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.

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