Leitsatz
Der Entscheidung des OLG München lag die Konstellation zugrunde, dass der leibliche Vater der volljährigen Anzunehmenden sich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen gegen die Volladoption seiner Tochter wehrte.
Sachverhalt
Der Ehemann (Beteiligter zu 1) der leiblichen Mutter der Beteiligten zu 2 (geboren 1978) beantragte deren Annahme als Kind. Beantragt wurde die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (Volladoption). Die Anzunehmende war bereits als Minderjährige in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden. Die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 lit. b und c BGB lagen vor.
Der leibliche Vater der Anzunehmenden war mit der Adoption seiner volljährigen, nichtehelichen Tochter grundsätzlich einverstanden. Er wandte sich jedoch gegen die beantragte Volladoption unter Hinweis auf die Gefährdung seiner Interessen, da er durch die Volladoption seinen grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber der Tochter verliere, an die er mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums von zwei Jahren bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres Unterhalt geleistet habe.
AG und LG lehnten die Adoption ab. Auch die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vor, da zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind durch den Beteiligten zu 1) sei für sich genommen sittlich gerechtfertigt, nicht jedoch eine Annahme mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 BGB.
Eine Volladoption sei sittlich dann nicht gerechtfertigt, wenn sich damit das inzwischen volljährige Kind faktisch seiner gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehe, während es seinerseits während der Zeit seiner Bedürftigkeit von eben diesem Elternteil versorgt worden sei. Gemäß § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB dürfe einem Antrag auf Volladoption nicht entsprochen werden, wenn überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenständen. Hierfür reichten unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus.
Als wichtiges Argument gegen eine Volladoption wertete das OLG den Umstand, dass der Adoptionsantrag erst gestellt wurde, als die Anzunehmende unterhaltsrechtlich nicht mehr von ihrem leiblichen Vater abhängig war und ihm ggü. Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend machen konnte.
Der leibliche Vater hingegen verliere demgegenüber bei antragsgemäßer Entscheidung seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche ggü. seiner Tochter, der er über viele Jahre hinweg Unterhalt geleistet habe.
Hinweis
Wird ein Antrag auf Volladoption gestellt, darf das Gericht nicht eine Annahme mit schwächeren Wirkungen aussprechen. Die Antragsteller hätten jedoch hilfsweise einen Ausspruch der Adoption nach § 1770 BGB beantragen können. Wird der Antrag auf Volladoption abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben, können die Antragsteller ihre weitergehenden Anträge mit der sofortigen Beschwerde (nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht) und nach dem ab 1.9.2000 geltenden Recht mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG weiter verfolgen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 08.05.2009, 31 Wx 147/08