Leitsatz
Die Gläubigerin hatte zur Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt Stufenklage gegen den Schuldner erhoben und noch nicht bezifferte monatliche Unterhaltszahlungen ab Februar 2008 verlangt. In der Auskunftsstufe einigten sich die Parteien vor dem Familiengericht und schlossen eine Zwischenvereinbarung, wonach der Beklagte sich verpflichtete, Auskunft über seine monatlichen Einnahmen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu erteilen und zu belegen.
Der Beklagte kam seiner Auskunftsverpflichtung gleichwohl nicht nach. Die Gläubigerin beantragte in der Folgezeit unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Zwischen-/Teilvereinbarung vom 17.3.2009 die Verhängung eines empfindlichen Zwangsgeldes und/oder Zwangshaft zur Erzwingung der geschuldeten Auskunft. Der Beklagte erteilte daraufhin Auskunft und ließ sich dahingehend ein, für ein Zwangsgeld bestehe kein Raum mehr. Die Gläubigerin vertrat die Auffassung, die erteilte Auskunft reiche nicht aus.
Das AG hat mit Beschluss vom 28.9.2009 ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt, da er seiner Auskunftsverpflichtung gemäß Zwischen-/Teilvereinbarung nicht genügt habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Schuldner die Auskunftsverpflichtung während des Beschwerdeverfahrens erfüllt hatte, erklärte die Gläubigerin das Auskunftsverlangen für erledigt.
Das OLG wies mit Verfügung vom 11.1.2010 darauf hin, dass die Erledigungserklärung der Gläubigerin als Erledigungserklärung hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren befindlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgelegt werde. Der Beklagte hat der Erledigtenerklärung nach deren Zustellung und des gerichtlichen Hinweises nicht widersprochen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG führte zunächst aus, dass die Erledigungserklärung der Gläubigerin vom 4.1.2010 in deren wohlverstandenem Interesse entsprechend dem gerichtlichen Hinweise vom 11.1.2010 dahingehend auszulegen sei, dass damit das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Beschwerdeverfahren insgesamt für erledigt erklärt worden seien.
Da der Schuldner der Erledigungserklärung der Gläubigerin trotz Hinweises gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen habe, sei über die Kosten gemäß § 91a ZPO analog nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden gewesen.
Dies führe zur Auferlegung der Kosten beider Instanzen auf den Schuldner, da der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Der Schuldner sei ohne Erteilung der geschuldeten Auskünfte aller Voraussicht nach auch im Beschwerdeverfahren unterlegen.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hätten vorgelegen. Der Schuldner habe sich bei Einreichung des Antrages auf Verhängung von Zwangsmitteln vom 15.6.2009 zu den mit der Erteilung der gemäß § 1 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geschuldeten Auskünften in Verzug befunden.
Es entspreche daher billigem Ermessen, dem Schuldner unter Verzugsgesichtspunkten die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2010, 2 WF 144/09