Problemüberblick

Im Fall will wird gefragt, ob ein Wohnungseigentümer die Vorschüsse und Nachschüsse nur teilweise anfechten kann.

Gemeinschaftsordnung

Es ist umstritten, ob man die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG teilweise anfechten kann. Das LG stellt sich an die Seite der wohl herrschenden Meinung. Ich stehe für die Gegenansicht. Die herrschende Meinung macht das Kostenrisiko für den Anfechtungskläger unerträglich.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass die Gerichte derzeit die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG insgesamt für ungültig erklären, wenn sie irgendwo im Zahlenwerk einen einzigen Fehler finden. Die WEG-Reform hat insofern die Situation wohl verschlechtert. Die Verwaltungen müssen mithin noch sorgfältiger als bislang arbeiten.

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