Rz. 4

Die Vorschriften der ZPO sind i.d.R. nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme in Form der Eintragung einer Zwangshypothek (§ 866 ZPO) handelt und der Beschwerdeführer das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen rügt[4] oder wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Nur soweit die GBO bzw. das ergänzend heranzuziehende FamFG die Bestimmungen der ZPO für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen für entsprechend anwendbar erklären (z.B. in § 81 Abs. 2 GBO für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen oder in § 35 Abs. 5 FamFG für die Zwangsmittelfestsetzung[5]), sind diese Regelungen anzuwenden.

 

Rz. 5

Wird über die Verweisung auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, richtet sich das Rechtsmittel und sein Verfahren nach den Vorschriften der ZPO (§§ 567 ff. ZPO). Die Beschwerde ist in diesem Fall in einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim Grundbuchamt oder beim Beschwerdegericht durch schriftliche (§ 569 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder elektronische (vgl. § 130a ZPO) Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 3 ZPO) einzulegen. Gem. § 130d S. 1 ZPO müssen seit dem 1.1.2022 Rechtsanwälte, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse in Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument einreichen;[6] § 73 Abs. 2 S. 2 GBO findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt entsprechend für Notare. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der originäre Einzelrichter berufen (§ 568 ZPO). Die Beschwerde soll begründet werden (§ 571 ZPO). Das Grundbuchamt hat eine Abhilfe zu prüfen (§ 572 ZPO). Gegen die Beschwerdeentscheidung findet im Falle ihrer Zulassung die Rechtsbeschwerde zum BGH gem. § 574 ZPO statt (s. § 78 GBO Rdn 7).

 

Rz. 6

Schließlich können ausnahmsweise die in der GBO und im FamFG bestehenden Regelungslücken durch die Heranziehung der Vorschriften der ZPO geschlossen werden, sofern die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen.[7]

[4] St. Rspr. z.B.: BGHZ 148, 392 = NJW 2001, 3627; BGHZ 27, 310 = NJW 1958, 1090; KG NJW-RR 1987, 592; OLG Düsseldorf RNotZ 2016, 211; OLG München v. 1.3.2016 – 34 Wx 70/16, NJOZ 2016, 753; OLG München FGPrax 2008, 235; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 174.
[6] BeckOK ZPO/Wulf, § 569 Rn 6.
[7] BayObLG Rpfleger 1980, 153 (für die Streitverkündung); Meikel/Schmidt-Räntsch, vor § 71 Rn 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge