Leitsatz
Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 9.2.1995 zum Vormund für das Kind bestimmt.
Durch Beschluss vom 11.12.2009 wies das AG den Antrag des Vereins auf pauschalen Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB zurück, weil dem Verein nach § 1835a Abs. 5 BGB eine Aufwandspauschale nicht bewilligt werden könne.
Den daraufhin gestellten Antrag des Vereins auf Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz wies das AG ebenfalls zurück, weil dem Verein auch eine Vergütung nicht gewährt werden könne und Anspruch auf Aufwendungsersatz nur dann bestehe, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei.
Hiergegen wandte sich der Verein mit der Erinnerung, der nicht abgeholfen wurde.
Auch die zugelassene Beschwerde blieb im Ergebnis ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet. Dem beschwerdeführenden Verein stehe nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 1835 Abs. 5, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB weder eine Aufwandsentschädigung noch ein Vergütungsanspruch zu. Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe nicht, weil - unstreitig - das Mündel keinerlei Vermögen habe.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG habe der Staat allerdings, soweit er sich privater Vereine zur Erfüllung staatlicher Fürsorgeaufgaben bediene, zu berücksichtigen, dass dem Verein für seine Mitarbeiter fixe Kosten entständen (BVerfG FamRz. 2000, 414). Dem sei dadurch Rechnung getragen worden, dass, soweit ein Mitarbeiter des Vereins als Vereinsbetreuer bestellt sei, dem Verein, nicht dem Betreuer, ein Aufwendungs- und Vergütungsanspruch nach § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern zustehe. Diese Regelung gelte über ihren Wortlaut hinaus in Analogie zu § 67a Abs. 4 FGG (jetzt § 277 Abs. 4 FamFG) auch für Pfleger und Betreuer (BGH FamRZ 2007, 900).
Die Vorschrift finde jedoch keine Anwendung, wenn der Verein selbst Betreuer sei (Fröschle in MÜKO BGB, 5. Aufl. Rz. 2 zu § 7 VBVG).
Etwas anderes lasse sich nach Auffassung des OLG auch nicht der Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 (a.a.O.) entnehmen. Hier sei es um die Frage gegangen, ob die nach § 67a Abs. 4 FGG für den Verfahrenspfleger getroffene Regelung auch für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht gelte, was vom BGH bejaht worden sei.
Anders als der Beschwerdeführer war das OLG nicht der Auffassung, der BGH habe damit auch gleich eine Vergütungsregelung für Betreuungsvereine als solche konstituieren wollen. Es lägen vielmehr ungenaue Formulierungen in Halbsätzen vor, die nach dem gesamten Kontext der Entscheidung nicht den von der Beschwerde erstrebten Schluss zuließen.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010, 13 WF 408/10