Problemüberblick

In dem Fall geht es zum einen um die Frage, wie der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu formulieren und nach § 23 Abs. 2 WEG anzukündigen ist. Zum anderen geht es um eine prozessuale Frage: Was muss innerhalb der Frist des § 45 Satz 1 Fall 2 WEG vorgetragen werden?

Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG

Das LG meint, man müsse bei einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht unbedingt ausdrücklich über die Vorschüsse bestimmen. Auch wenn die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan des Vorjahres für "gültig" erklären, sei erkennbar, dass sie Vorschüsse bestimmen wollen.

Diese Sichtweise ist sehr großzügig. Man kann aber auch meinen, es seien keine Vorschüsse bestimmt worden. Keine Verwaltung sollte jedenfalls so vorgehen, wie die Verwaltung im Fall. In der Tagesordnung sollte vielmehr angekündigt werden, dass die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse für das nächste Jahr abstimmen sollen (nach richtiger Ansicht entspricht es allein ordnungsmäßiger Verwaltung, über die Vorschüsse im Vorjahr zu bestimmen). In der Versammlung sollten dann die Vorschüsse so bestimmt werden, dass in der Niederschrift deutlich wird, welcher Wohnungseigentümer in Bezug auf welches Wohnungseigentum welchen Vorschuss in welchem Monat (oder im Quartal oder für das ganze Jahr) schuldet.

Ausreichender Vortrag für eine Anfechtung

Eine Anfechtungsklage muss – wie jede Klage – begründet werden. Die Besonderheit im Wohnungseigentumsrecht besteht darin, dass die Begründung gem. § 45 Satz 1 WEG innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung geboten werden muss. Das LG ist an dieser Stelle sehr streng. Es meint wohl, der klagende Wohnungseigentümer müsse nicht nur den Mangel selbst benennen, sondern auch dazu ausführen, wie sich der Mangel auf die Höhe des Vorschusses auswirke. Ich selbst denke, das ist zu eng gedacht.

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