1 Leitsatz
Ein Beschluss, mit dem "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, begründet für die Vorschüsse eine Zahlungspflicht.
2 Normenkette
§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer genehmigen nach dem 1.12.2020 den Wirtschaftsplan für das Jahr 2021. Wohnungseigentümer B ist nicht bereit, die dort für sein Sondereigentum genannten Vorschüsse zu bezahlen. Er meint, die Wohnungseigentümer hätten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschüsse und nicht den Wirtschaftsplan beschließen müssen.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhebt daraufhin Klage. Jetzt zahlt B. Die Parteien erklären den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt. Das AG legt die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K auf. Es meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe nach dem Beschluss keine Ansprüche gegen B gehabt. Dagegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der sofortigen Beschwerde.
4 Die Entscheidung
Mit Erfolg! Der Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan genehmigt hatten, sei nicht insgesamt nichtig. In Betracht komme, was aber keiner Entscheidung bedürfe, allenfalls eine Teilnichtigkeit. Jedenfalls insoweit Verpflichtungen zu den Vorschusszahlungen beschlossen worden seien, habe eine Beschlusskompetenz bestanden. Nur dieser Beschlussteil sei aber für die Zahlungsklage relevant.
5 Hinweis
Problemüberblick
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Das LG – Einzelrichter – ist der Ansicht, dieser Beschluss könne auch gefasst werden, indem die Wohnungseigentümer bloß "den Wirtschaftsplan" beschließen. In diesem Beschluss verstecke sich gleichsam der Beschluss über die Vorschüsse.
Praktisches Vorgehen
Eine Verwaltung sollte sich nicht an der Beurteilung des Einzelrichters orientieren. Im geltenden Recht, sollte nämlich nicht der Wirtschaftsplan beschlossen werden, sondern, so wie es der Kläger dargelegt hatte, Vorschüsse. Zwar ist es möglich, zu beschließen, dass die Wohnungseigentümer die Vorschüsse schulden sollen, die sich aus den ihnen vorliegenden Einzelwirtschaftsplänen ergeben. Diese mittelbare Beschlussfassung ist aber nicht anzustreben. Viel besser ist es, wenn aus dem Beschluss, den die Wohnungseigentümer in der Versammlung fassen, ohne Weiteres und transparent hervorgeht, für welches Wohnungs- oder Teileigentum welches Hausgeld für ein Jahr geschuldet wird. Ferner sollte klar sein, wann dieses Hausgeld fällig ist und was passieren soll, wenn ein Wohnungs- oder Teileigentümer seinen Pflichten bei Fälligkeit nicht nachkommt.
Beschlussfassung
Der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sollte für jeden Wohnungseigentümer – präziser: für jedes Wohnungs- oder Teileigentum – daher in einem Betrag festlegen, welchen Vorschuss zur Kostentragung und welchen Vorschuss zu den Rücklagen er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen muss.
6 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.4.2022, 2-13 T 15/22