(1) 1Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge gehören dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. 2Zum Begriff "Arbeits- oder Dienstverhältnis" vgl. die BFH-Urteile vom 20. 6. 1969 (BStBl II S. 544), vom 26. 10. 1970 (BStBl 1971 II S. 194), vom 28. 1. 1977 (BStBl II S. 450) und vom 16. 12. 1992 (BStBl 1993 II S. 270). 3Es ist ohne Bedeutung, ob die Renten freiwillig oder aufgrund eines Dienstleistungsvertrags, ob sie vom Dienstherrn selbst oder von einem Dritten, z. B. einer Pensionskasse oder einer Versicherung, gezahlt werden. 4Erforderlich ist nur, daß es sich um pensionsartige Bezüge handelt. 5Eine Rente, die zu den früheren Bezügen und der Länge der Dienstzeit in keinem angemessenen Verhältnis steht, ist mindestens teilweise nicht mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt und insoweit nicht steuerfrei. 6Eine Witwenrente, die auf einem Gesellschaftsvertrag beruht, gehört, auch wenn dieser eine freiberufliche Tätigkeit zum Gegenstand hatte, zum sonstigen Vermögen (BFH-Urteil vom 15. 12. 1961, BStBl 1962 III S. 171).
(2) 1Als Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge im Sinne des § 111 Nr. 4 BewG kommen nur solche Ansprüche in Betracht, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder einer aufgrund eines Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung ergeben (BFH-Urteil vom 17. 5. 1966, BStBl III S. 500). 2Hierzu gehören auch die Versorgungsansprüche der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landtage sowie die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen. 3Gesetzliche Versorgungsbezüge im Sinne des § 111 Nr. 4 BewG sind auch die Versorgungsbezüge aus der "erweiterten Honorarverteilung" nach Maßgabe einer Satzung einer kassenärztlichen Vereinigung (BFH-Urteil vom 14. 10. 1987, BStBl 1988 II S. 4).
(3) 1Ansprüche auf Renten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, gehören nach § 111 Nr. 7 Buchstabe a BewG nicht zum sonstigen Vermögen, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter nach § 14 VStG zusammen veranlagt werden. 2In den anderen Fällen gehören sie nur so weit nicht zum sonstigen Vermögen, als ihr Kapitalwert den Betrag von 20 000 DM übersteigt. 3Der Kapitalwert bis zu 20 000 DM ist dagegen stets beim sonstigen Vermögen zu erfassen. 4Dies entspricht der Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 1 BewG, wonach eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung höchstens bis zu einem Kapitalwert von 20 000 DM als Schuld abzugsfähig ist. 5Für die Abgrenzung der Rentenansprüche, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind die Anweisungen in R 123 EStR sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Steuerpflichtige Ansprüche auf Renten, Nutzungen oder Erbbauzinsen bleiben unter den Voraussetzungen des § 111 Nr. 9 BewG außer Ansatz, soweit die Summe ihrer Kapitalwerte den Freibetrag von 100 000 DM nicht übersteigt. 2Der Freibetrag ist auf die Person des Berechtigten abgestellt. 3Wegen der Zuordnung von Renten auf Ehegatten vgl. Abschnitt 20 Abs. 6 und 7.