Alexander C. Blankenstein
§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. ermöglicht es dem Mieter, von seinem Vermieter pauschal die Gestattung baulicher Maßnahmen verlangen zu können.
3.1 Zum Mitgebrauch überlassen?
Zunächst ist der Anspruch des Mieters davon abhängig, ob ihm der Mitgebrauch überlassen ist.
Treppenlift im Treppenhaus
Bereits sachlogisch muss dem Mieter das gemeinschaftliche Treppenhaus zum Mitgebrauch überlassen sein, ansonsten könnte er die von ihm gemietete Wohnung gar nicht erreichen. Will also der Mieter im gemeinschaftlichen Treppenhaus einen Treppenlift einbauen, damit er seine Wohnung barrierefrei erreichen kann, ist der Regelungsbereich des § 554 BGB n. F. tangiert.
Ladebox im Hof der Wohnanlage
Der Mieter kann andererseits nicht verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen in Bereichen des Gebäudes oder des Grundstücks erlaubt, auf die sich das Gebrauchsrecht des Mieters nicht erstreckt. Deshalb fällt z. B. der Wunsch des Mieters, im Hof des Grundstücks, der ihm nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet ist, eine sog. Wallbox zu installieren und dort in Zukunft sein Kraftfahrzeug aufzuladen, nicht unter § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F.
3.2 Privilegierte Maßnahme
3.2.1 Maßnahmen der Barrierereduzierung
§ 554a BGB a. F. regelt bislang die Zulässigkeit von Maßnahmen der Barrierefreiheit. Wie oben ausgeführt, wird diese Vorschrift ihrem Regelungsgehalt nach in § 554 BGB n. F. aufgehen und aufgehoben werden, wenn das WEMoG in Kraft tritt. Der Anwendungsbereich des § 554a BGB a. F. wird nicht beeinträchtigt.
Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme von Maßnahmen der Barrierefreiheit ist, dass die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen erforderlich ist. Eine Behinderung liegt nach der Regeldefinition in § 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vor, wenn die
- körperliche Funktion,
- geistige Fähigkeit oder
- seelische Gesundheit
eines Menschen länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Erforderlich ist eine bauliche Maßnahme dann, wenn sie eine nicht nur unerhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringt. Insoweit fallen unter den Regelungsbereich des derzeit noch geltenden § 554a BGB a. F. und somit dem künftigen § 554 BGB n. F. Maßnahmen, die
- der Schaffung eines ebenerdigen Hauseingangs etwa in Form einer Auffahrtrampe,
- der Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer,
- der Verbreiterung der Türen auf Rollstuhlbreite,
- dem Umbau eines Badezimmers,
- der Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände,
- der Montage beiderseitiger Handläufe im Treppenhaus und
- dem Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus
dienen. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F.
Die Art der Behinderung ist gleichgültig. Im Regelfall werden Umbaumaßnahmen im Interesse körperlich Behinderter sowie alter oder gebrechlicher Mieter erforderlich werden. Durchaus kommen aber auch Maßnahmen zugunsten oder zum Schutz sehbehinderter, hörbehinderter oder geistig behinderter Mieter in Betracht. Der Mieter muss nicht zwingend selbst unmittelbar betroffen sein. Ausreichend ist, dass der Mieter mit einer behinderten Person einen gemeinsamen Hausstand führt. Ein lediglich gelegentlicher Besuch durch Behinderte wird von § 554a BGB a. F. nicht erfasst, weil der Besucher die Mietsache nicht nutzt. Dies wird sich auch unter der Geltung von § 554 BGB n. F. nicht ändern.
3.2.2 Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge
Die nach § 554 BGB n. F. privilegierten Maßnahmen betreffen bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind insbesondere Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), also ein
- reines Batterieelektrofahrzeug,
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder
- Brennstoffzellenfahrzeug.
Erfasst sind darüber hinaus auch elektrisch betriebene Fahrräder und spezielle Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht unter den Anwendungsbereich des EmoG fallen. Dem Laden dieser Fahrzeuge dienen alle baulichen Veränderungen, die es dem Mieter ermöglichen, Strom in Fahrzeuge einzuspeisen bzw. aus diesen auszuspeisen. Erfasst wird damit vor allem die Installation einer Lademöglichkeit, etwa in Form der Verlegung erforderlicher Stromleitungen und des Einbaus eines Ladepunkts, zum Beispiel einer sog. Wallbox. Mit umfasst sind außerdem die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.
Erforderliche Mess- und Steuereinrichtungen
Je nach Dimensionierung des Hausanschlusses und der Auslastung des örtlichen Verteilernetzes, kann eine intelligente Steuerbarkeit entscheidende Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Insoweit dienen "dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge" insbesonder...