Zunächst ist der Anspruch des Mieters davon abhängig, ob ihm der Mitgebrauch überlassen ist.
Treppenlift im Treppenhaus
Bereits sachlogisch muss dem Mieter das gemeinschaftliche Treppenhaus zum Mitgebrauch überlassen sein, ansonsten könnte er die von ihm gemietete Wohnung gar nicht erreichen. Will also der Mieter im gemeinschaftlichen Treppenhaus einen Treppenlift einbauen, damit er seine Wohnung barrierefrei erreichen kann, ist der Regelungsbereich des § 554 BGB n. F. tangiert.
Ladebox im Hof der Wohnanlage
Der Mieter kann andererseits nicht verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen in Bereichen des Gebäudes oder des Grundstücks erlaubt, auf die sich das Gebrauchsrecht des Mieters nicht erstreckt. Deshalb fällt z. B. der Wunsch des Mieters, im Hof des Grundstücks, der ihm nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet ist, eine sog. Wallbox zu installieren und dort in Zukunft sein Kraftfahrzeug aufzuladen, nicht unter § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F.
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