Ebenfalls höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, inwieweit sich der ehemalige Geschäftsführer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots anderweitige Einkünfte anrechnen lassen muss.[1] Die entsprechende Vorschrift aus dem Recht des Handlungsgehilfen (§ 74c HGB) ist auf den Geschäftsführer nicht anwendbar. Hier empfiehlt sich dringend eine vertragliche Regelung.

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