Jedes Unternehmen ist daran interessiert, dass Personen, die über interne Informationen verfügen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausnutzen, um mit dem Unternehmen zu konkurrieren. Insbesondere GmbH-Gesellschafter oder GmbH-Geschäftsführer könnten ihre exponierte Stellung oder ihre Kenntnisse – z. B.über mit Kunden vereinbarte Konditionen – zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzen.
Vertragliche oder gesetzliche Wettbewerbsverbote schützen daher die GmbH vor möglichen Konkurrenztätigkeiten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer. Der GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich kraft Gesetzes bereits ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ein umfassendes Wettbewerbsverbot zugunsten der GmbH respektieren. Ein GmbH-Gesellschafter dagegen unterliegt nicht in jeder Situation automatisch einem Wettbewerbsverbot. Nach Ausscheiden von Geschäftsführern und Gesellschaftern gelten Wettbewerbsverbote nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Wettbewerbsverboten.
Die 9 häufigsten Fallen
Es wird versäumt, für die Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot zu verankern.
Gesellschafter unterliegen nicht automatisch einem Wettbewerbsverbot, hier ist eine vertragliche Regelung, idealerweise in der Satzung, dringend erforderlich.
Es wird nicht daran gedacht, dass der Geschäftsführer auch ohne ausdrückliche Regelung einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterliegt.
Der Geschäftsführer unterliegt aufgrund der Treuepflicht auch ohne vertragliche Vereinbarung einem Wettbewerbsverbot.
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer wird das Wettbewerbsverbot gemäß Gesellschaftsvertrag nicht mit dem Wettbewerbsverbot gemäß Anstellungsvertrag abgestimmt.
Bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, muss darauf geachtet werden, dass die beiden Wettbewerbsverbote aufeinander abgestimmt sind.
Die Dauer des Wettbewerbsverbots wird unzulässig lang vereinbart.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen nicht unbegrenzt vereinbart werden, sondern höchstens für 2 Jahre nach Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Es wird kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, obwohl Bedarf wäre.
Wettbewerbsverbote enden mit der Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer, danach besteht aber gerade die Gefahr, etwa des Abwerbens von Kunden, weshalb ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot empfehlenswert sein kann.
Es wird übersehen, dass nicht immer eine Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu zahlen ist.
Anders als beim Arbeitnehmer ist es nicht selbstverständlich, dass dem Geschäftsführer für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung gezahlt werden muss.
Es wird nicht daran gedacht, ein Lossagungsrecht vom Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Häufig stellt die GmbH fest, dass sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gar nicht benötigt.. Dennoch kann sie zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet sein. Hat sie hingegen ein Lossagungsrecht, kann sie diese Verpflichtung gegebenenfalls mit einer Frist beenden.
Es werden unwirksame Wettbewerbsverbote vereinbart.
Wettbewerbsverbote können unwirksam sein, insbesondere wenn sie über das Ziel hinausschießen; auch bestehen kartellrechtliche Grenzen, so dürfen Wettbewerbsverbote den Wettbewerb nicht unzulässig beschränken.
Es werden Wettbewerbsverbote ohne Vertragsstrafe vereinbart.
Wettbewerbsverbote sind nur dann ein scharfes Schwert, wenn ein Verstoß einfach sanktioniert werden kann. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist daher sinnvoll.