Dies sieht das LG anders! Die Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan für einen abgeschlossenen Zeitraum sei zwar im Regelfall anfechtbar, aber nicht nichtig. Eine Nichtigkeit würde voraussetzen, dass es keine Beschlusskompetenz gebe. So sei es aber nicht. Eine Beschlusskompetenz folge aus § 28 Abs. 1 WEG a. F. Eine Begrenzung auf ein zukünftiges Wirtschaftsjahr werde vom Wortlaut der Norm nicht zwingend vorgesehen. Zwar werde teilweise eine entsprechende Kompetenz verneint. Der BGH habe jedoch bereits entschieden, dass auch nach Ablauf eines Jahres ein Beschluss über den Wirtschaftsplan gefasst werden könne (BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 168/13, NJW 2014 S. 2197 Rz. 21). Für die Beschlusskompetenz sei nicht maßgeblich, ob es sich um einen Zweitbeschluss handele.

Hinweis

  1. Es handelt sich um einen Altfall, den es im neuen Recht so nicht mehr geben kann. Denn die Wohnungseigentümer beschließen nicht mehr – wie dies bislang der Fall war – den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne. Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vielmehr Vorschüsse zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den von ihnen bestimmten Rücklagen.
  2. Allerdings kann man auch im geltenden Recht fragen, ob es möglich ist, Vorschüsse zu beschließen, wenn das Wirtschaftsjahr beendet ist. Insoweit ist es mit dem LG richtig, anzunehmen, dass so ein Beschluss grundsätzlich keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und er jedenfalls anfechtbar ist. Denn die Wohnungseigentümer haben in diesem Fall die Möglichkeit, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG Nachschüsse zu beschließen. Nichtig wird so ein Beschluss aber weiterhin nicht sein. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gibt den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz, Vorschüsse zu bestimmen.
  3. Unter § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG fällt auch der Beschluss über eine Sonderumlage.

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