Normenkette

§ 28 Abs. 1, 5 WEG

 

Kommentar

1. Eine Gemeinschaft hatte einen Wirtschaftsplan für 1986 beschlossen, in dem hinsichtlich der Vorauszahlungen bestimmt war: "Vorauszahlungen 1986 Soll wie bisher DM 354.108,-"; nach dem Wirtschaftsplan 1984 betrugen die gesamten Vorauszahlungen DM 350.510,-, monatl. für den Antragsgegner DM 322,-.

Grundsätzlich habe gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG der Verwalter für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der u. a. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung zu enthalten habe. Bei dem gefassten Beschluss erscheine nun eine Auslegung möglich, dass auch die Leistungen der einzelnen Wohnungseigentümer unverändert beibehalten werden sollten, obwohl eine solche Auslegung nicht zwingend sei. Voraussetzung sei jedoch, dass sich das Gesamt-Soll der Vorauszahlungen auch bisher, nämlich für das vorangegangene Jahr 1985, auf DM 354.108,- belaufe.

2. Da hier die Vorinstanzen entsprechende Feststellungen für 1985 nicht getroffen hätten, liege ein Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen durch das LG vor, sodass die Sache zurückverwiesen werden müsse.

3. Klarstellen müsse ein Antragsteller auch, welche rückständigen Vorauszahlungsbeträge für welche Monate geltend gemacht werden (zur Festlegung des Umfanges der Rechtskraft).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.09.1987, BReg 2 Z 94/87)

kzu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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