Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wirtschaftsplan und anteilmäßige Vorauszahlungen
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 21.07.1987; Aktenzeichen 2 T 178/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 21. Juli 1987 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 077 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller ist der Verwalter. Nach dem von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 1984 betragen die gesamten Vorauszahlungen 350 510 DM. die von den Antragsgegnern zu leistenden Vorauszahlungen monatlich 322 DM. Für die Jahre 1984 und 1985 leisteten die Antragsgegner monatliche Vorauszahlungen in dieser Höhe. Am 22.1.1986 beschlossen die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan für das Jahr 1986. In diesem ist hinsichtlich der Vorauszahlungen bestimmt:
Vorauszahlungen 1986 Soll wie bisher 354 108 DM.
Der Antragsteller hat auf Grund Ermächtigung im Verwaltervertrag im eigenen Namen rückständige Wohngeldvorauszahlungen für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 1986 von monatlich 322 DM, zuzüglich Kosten von 5 DM für eine Rücklastschrift, abzüglich zweier Guthaben der Antragsgegner von 544,30 DM und 143,91 DM, insgesamt 2 536,79 DM nebst Zinsen und Auslagen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Antragsgegner zur Zahlung von 3 077,09 DM nebst Zinsen und Auslagen verpflichtet. Es hat die Kosten von 5 DM für die Rücklastschrift unberücksichtigt gelassen und den Betrag von 544,30 DM im Hinblick auf den Widerspruch der Antragsgegner nicht abgezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die monatlich zu leistenden Vorschüsse seien im Wirtschaftsplan für das Jahr 1986 hinreichend bestimmt festgelegt. Aus dem Zusatz „Vorauszahlungen 1986 Soll wie bisher 354 108 DM” folge für jeden verständigen Leser unzweifelhaft, daß die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen der des Vorjahres entspreche, also monatlich 322 DM betrage. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat der Antragsteller Wohngeldvorauszahlungen auch für die Monate November und Dezember 1986 in Höhe von je 322 DM geltend gemacht und beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrags zu verpflichten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 21.7.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Kammer schließe sich den Ausführungen des Erstgerichts an und nehme auf diese Bezug. Danach schuldeten die Antragsgegner den Betrag von 3 077,09 DM jedenfalls im Hinblick auf die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren. Die Einwendungen der Antragsgegner griffen nicht durch. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 1986 sei nicht angefochten worden. Damit sei er verbindlich, auch wenn er nach Zustandekommen und Inhalt fehlerhaft sein sollte. Die geltend gemachten Vorschußzahlungen seien fällig geworden. Der erforderliche Abruf durch den Verwalter liege zumindest im jetzigen Zeitpunkt vor. Daß der Vorauszahlungsbetrag falsch berechnet worden sei, sei nicht ersichtlich. Im übrigen seien im Wirtschaftsplan für das Jahr 1984 die monatlichen Vorauszahlungen zahlenmäßig festgelegt worden. Diese seien mangels Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan verbindlich.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der u. a. die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung zu enthalten hat. Über den Wirtschaftsplan beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 28 Abs. 5 WEG). Sie sind gemäß § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf den Eigentümerbeschluß vom 22.1.1986 über den Wirtschaftsplan für das Jahr 1986. Es hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Eigentümerbeschluß: „Vorauszahlungen 1986 Soll wie bisher 354 108 DM” dahin ausgelegt, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, wie in den Jahren 1984 und 1985 monatliche Wohngeldvorschüsse in Höhe von 322 DM zu bezahlen. Diese Auslegung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist Sache des Tatrichters; sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfbar (BayObLGZ 1986, 322/325). Solche liegen vor, wenn der Tatrichter gegen den klaren Sinn des Beschlußwortlauts, gegen gesetzliche Auslegungsre...