Das GewSchG unterscheidet zwischen den allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen[1] und den speziellen Maßnahmen zur Regelung der Wohnungsnutzung.[2] Die Maßnahmen nach § 1 GewSchG sind in allen Fällen möglich, in denen eine Person durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch Nachstellung in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Maßnahmen nach § 2 GewSchG kommen dagegen nur dann in Betracht, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten Haushalt gefuhrt haben.

2.1 Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewSchG kann die verletzte Person vom Täter verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu uberlassen. Handelt es sich bei den Parteien um getrennt lebende Ehegatten oder besteht bei einem Ehegatten Trennungsabsicht, so wird § 2 GewSchG durch § 1361b BGB als lex specialis verdrängt.[1] Bei Eheleuten ohne Trennungsabsicht und bei sonstigen Partnerschaften ist § 2 GewSchG anwendbar.

[1] Brudermuller, FamRZ 2003, S. 1705, 1707.

2.2 Die Voraussetzungen der Wohnungszuweisung

Grundsätzlich gilt, dass eine Wohnungszuweisung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen Wiederholungsgefahr besteht oder weitere Verletzungen zu befurchten sind.

 
Hinweis

Ausnahmsweise genugt einzelne Gewalttat

Ausnahmsweise genugt aber auch eine vereinzelte Gewalttat, wenn diese so schwer ist, dass der verletzten Person ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zugemutet werden kann.[1]

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