Achtung

Antrag der verletzten Person unbedingt erforderlich

Das Gericht wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der verletzten Person tätig.

Zuständig fur den Antrag ist das Familiengericht, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt fuhren oder innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung gefuhrt haben.[1] Die Zuständigkeit des Familiengerichts besteht nicht nur fur Eheleute, sondern fur alle Personen, die in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Fuhren die Parteien keinen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt oder wurde dieser bereits vor mehr als 6 Monaten vor dem Antrag beendet, so ist das allgemeine Zivilgericht zuständig.

[1] §§ 23a Nr. 7, 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8a GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge