Wenngleich beide Tatbestände über eine augenfällige Ähnlichkeit verfügen, ergeben sich dennoch vereinzelt Unterschiede. Insb. der Umstand, dass § 628 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB allein auf ein pflichtwidriges Verhalten des Mandanten abstellt, nicht aber auf ein Verschulden des Anwalts i.S.d. § 54 RVG, führt in den zuvor benannten Beispielsfällen zu Abweichungen zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts. Da dies nicht dem Sinn und Zweck der §§ 45, 54 RVG entspricht, ist in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ins Auge zu fassen.

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