Für die zumindest fahrlässige Verkennung eines körperlichen Mangels gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB genügt allein die Tatsache, dass der Fahrer am Steuer eingeschlafen ist, nicht. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit derart übermüdet war, dass er jederzeit mit dem Eintritt eines Sekundenschlafs rechnen musste (AG Düsseldorf DAR 2021, 112). Rollt ein Auto zurück, weil der Fahrer versehentlich den Rückwärtsgang des Automatikgetriebes eingelegt hat, liegt kein Rückwärtsfahren i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB vor (OLG Zweibrücken DAR 2021, 161 = zfs 2021, 50). Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens entstanden ist, also positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre (BayObLG NZV 2020, 596 [Sandherr]). Rücksichtslos i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB handelt, wer sich seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer zwar bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt. Auf eine von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung kann nicht schon aus den äußeren Umständen geschlossen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer leichten Rechtsbiegung der Bundesstraße bei einer einsehbaren Überholstrecke bis zu 250 Metern einen zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führenden Überholvorgang durchführt, obwohl unter den konkreten Gegebenheiten zur gefahrlosen Durchführung des Überholvorgangs eine einsehbare Überholstrecke von wenigstens 320 Metern erforderlich gewesen wäre. Rücksichtslosigkeit kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Verkehrsteilnehmer vor Durchführung des Überholvorgangs in verkehrstypischer Weise wiederholt bis an die gestrichelte Mittellinie heranfährt, um zur Verbesserung seiner Sicht an dem zu überholenden Lkw vorbeizuschauen (OLG Karlsruhe DAR 2020, 697 = NZV 2021, 55 [Sandherr]).

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