(OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2022 – 1 Ss 28/22) • Die in § 32a Abs. 6 S. 2 StPO vorgesehene Fiktion fristwahrender Einlegung nach Hinweis auf die mangelnde Eignung einer zuvor mittels elektronischen Dokuments eingereichten Revisionsbegründung kann nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokuments ausgelöst werden, nicht durch Übermittlung einer Revisionsbegründung in Papierform. Ebenso genügt nur die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokuments den Anforderungen einer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Nachholung der versäumten Handlung.
ZAP EN-Nr. 255/2022
Anmerkung: Der Verteidiger hatte Revision eingelegt und dafür ein Dokument im Format „docx”, also Word-Format, eingereicht. Auf Hinweis des Gerichts hatte der Verteidiger dann per Fax mitgeteilt, dass die Revisionsbegründung vom Vortag von ihm erstellt, geprüft und ordnungsgemäß in seinem System über „E-Versand” über sein eigenes beA an das LG versandt worden sei. Zugleich hat er die nunmehr handschriftlich unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift per Fax übermittelt und vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt. Dieser wurde nicht stattgegeben. Das OLG wies darauf hin, dass nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokuments die Frist gewahrt wird. Gleichwohl hat das OLG die für den Angeklagten nachteiligen Folgen der Unzulässigkeit der Revision abgemildert und dem Angeklagten gestattet, über seinen Verteidiger binnen Wochenfrist nunmehr eine den Voraussetzungen genügende Revisionsbegründungsschrift beim LG einzureichen, weil ausnahmsweise die neuerliche Wiedereinsetzung zur Wahrung rechtlichen Gehörs geboten sei, um dem Angeklagten, den bislang allein durch seinen Verteidiger verschuldeten, ihm nicht zuzurechnenden Formmangel keine Kenntnis gehabt haben dürfte, die Möglichkeit zur Beseitigung dieses Formmangels durch Nachholung formgerechten Vorbringens zu geben.
Praxistipp:
Überprüfen Sie beim Hochladen der Dokumente immer, ob diese im Format „.pdf” vorliegen. beA verhindert zwar das Hochladen von Dokumenten, die Leerzeichen oder Punkte im Dateinamen enthalten, nicht jedoch das Hochladen von Dokumenten in anderen Formaten (docx, xlsx, mP4 etc.), weil diese als Beweismittel, nicht jedoch als Schriftsatz eingereicht werden können.