Werden bei der Weinlese mit einem Traubenvollernter die geernteten Trauben durch ein Dieselleck der fahrbaren Arbeitsmaschine kontaminiert, haftet der Halter nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, weil dieser Vorgang nicht „bei dem Betrieb eines Kfz” geschieht (BGH, Urt. v. 18.7.2023 – VI ZR 16/23, m. Anm. Biller-Bomhardt, NZV 2024, 76 = DAR 2023, 685 = VRR 1/2024, 11 [Nugel]). Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen (BGH, Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, NJW 2024, 898 = DAR 2024, 147 m. Anm. Nugel). Ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug ist dann noch in Betrieb, wenn es für die in die Straße einbiegenden Fahrzeuge aufgrund seines Abstellortes ein Hindernis darstellt (LG Hamburg, Urt. v. 16.6.2023 – 306 O 109/22, NZV 2024, 144 [Bachmor]). Es gibt keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass das nächtliche Inbrandgeraten eines Fahrzeugs auf einem technischen Defekt beruht (BGH, Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, DAR 2024, 150). Den Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb eines Kfz im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers muss der geschädigte Radfahrer beweisen, wofür die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle nicht ausreicht (OLG Hamm, Urt. v. 9.5.2023 – 7 U 17/23, DAR 2023, 622 = NJW-RR 2023, 1588). Ein haftungsrechtlicher Zusammenhang mit der Betriebsgefahr ist gegeben, wenn die durch einen Unfall geschaffene Gefahrenlage fortbesteht und hierauf ein neuer Unfall zurückzuführen ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nach einem Unfall auf einer Autobahn der betroffene Fahrer die Fahrspuren der Autobahn zu überqueren versucht, um sich in Sicherheit zu bringen, und dabei von einem anderen Auto erfasst wird (OLG Brandenburg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 218/22, DAR 2024, 28 = NJW-RR 2023, 1378). Auch bei einem berührungslosen Unfall können die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden. Wer an einer unübersichtlichen Engstelle vor einer Kurve ein Hindernis (hier: ein haltendes Müllfahrzeug) links umfährt, muss gem. § 6 S. 1 StVO den Gegenverkehr sichern und besonders vorsichtig prüfen, ob ein Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde (OLG Celle, Urt. v. 13.12.2023 – 14 U 32/23, DAR 2024, 81 = zfs 2024, 73).

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