Das OLG Frankfurt (Urt. v. 14.6.2018 – 6 U 23/17) hatte sich mit der Fragestellung befasst, ob die Weiterverwendung von Bewertungen und "Gefällt-mir-Angaben" für ein Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn das Unternehmen das Konzept, für dessen Verwendung es die Bewertungen und "Likes" erhalten hatte, nicht mehr anwendet. Im konkreten Fall ging es um ein Restaurant, das zunächst im Rahmen eines bestimmten gastronomischen Franchise-Systems betrieben wurde und später zu einem anderen (ähnlichen) System wechselte. Dabei hatte der Betreiber des Restaurants die "Likes" und Bewertungen in seinem Auftritt auf einer Social-Media-Plattform, den er für das alte Restaurant unter dem alten Franchise-System erhalten hatte, auch für sein neues Restaurant weiterbenutzt. Das OLG Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass die Weiterbenutzung der "Likes" wettbewerbsrechtlich unlauter ist und gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 UWG verstößt. Zunächst stellte es fest, dass es für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ausreiche, dass eine der Parteien erst konkret plane, ein entsprechendes Restaurant zu eröffnen, auch wenn dies noch nicht unmittelbar bevorstehe. Danach konstatierte es, dass die "Nutzung" von "Likes" als Werbung einzustufen sei. Diese sei im vorliegenden Fall irreführend i.S.d. § 5 UWG, da durch die unveränderte Nutzung der "Likes" und der Bewertungen bei den angesprochenen Verbrauchern der falsche Eindruck entstehe, die Bewertungen und "Likes" seien für das unter dem neuen Konzept betriebene Restaurant abgegeben worden, was nicht zutreffend sei. Hinweis: Man kann diese Entscheidung dahingehend werten, dass bei einer wesentlichen Änderung des unternehmerischen Charakters (hier: des Franchise-Konzepts für ein Restaurant) eine neue Facebook-Seite hätte eingerichtet werden, die vorhandenen Bewertungen hätten gelöscht werden oder eine eindeutige Unterrichtung hätte erfolgen müssen. Diese Rechtsprechung kann auf sonstige Fälle der wesentlichen Veränderung einer gewerblichen Tätigkeit übertragen werden. Denkbar wäre z.B. der folgende Fall: Die A-GmbH hat über mehrere Jahre hinweg Waren angeboten und sich hierbei einen guten Ruf erarbeitet. Sollte dieses Unternehmen – unabhängig von den Gründen – nicht mehr existieren und eine neu gegründete B-GmbH das Warenportfolio "übernehmen", kann die B-GmbH nicht mit einer jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich werben, ohne sich hierbei Irreführungsgefahren auszusetzen. Auch bei einer plakativ herausgestellten Werbung wie z.B. "30 Jahre erfolgreiche Tätigkeit für Kunden" ist Vorsicht geboten, wenn das betroffene Unternehmen erst seit Kurzem existiert und "nur" die Mitarbeiter über eine entsprechende jahrzehntelange Erfahrung verfügen.